399 Abs. 3 StPO). Die im Nachgang zur Berufung des Berufungsklägers eingereichte Anschlussberufung (der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin: nachfolgend Anschlussberufungsklägerin) richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung erfolgte frist- und formgerecht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).