2. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die beiden Berufungen (des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten: nachfolgend Berufungskläger sowie der Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin: nachfolgend Privatklägerin) erfolgten innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO).