1. Da den beiden Berufungen in den Verfahren OG S 13 3 und OG S 13 5 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich zumindest teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 29 N. 1ff.). Durch die Vereinigung der Verfahren erwächst den Parteien kein Rechtsnachteil.