Z, F-Douai, und die A, Zürich, nahmen nicht an den mündlichen Berufungsverhandlungen teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt. Z stellte vor Landgericht Uri schriftlich folgende Anträge: „ 1. X sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Z. 2. X sei zu verpflichten, Z eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.“