„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- zulasten des Berufungsbeklagten X zu erhöhen sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ E. Sämtliche Parteien hielten am dritten und vierten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (26. und 27.08.2013) in ihren zweiten Vorträgen an ihren schriftlich und mündlich gestellten Anträgen fest. - 16 - F.