„ 1. Es seien Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) bzw. Dispositiv Ziff. 5.1 (LGS 12 2) der vorinstanzlichen Urteile dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- (unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 bzw. Anschlussberufungsbeklagten [Berufungsbeklagter 2]) zu erhöhen sei. 2. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten.“ Ebenfalls am zweiten Tag der Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt Y in ihrem ersten Vortrag: