4. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei. - 15 - 5. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 6. Die Fortdauer der Sicherheitshaft über Walker lgnaz sei zu bestätigen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Walker lgnaz“ D. Y reichte am 25. März 2013, nachgebessert am 9. April 2013, beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt: