2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei. 3. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.“ Am zweiten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihrem ersten Vortrag: „ 1. Die Berufung von X sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 3. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 des Urteils des Landgerichts abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.