„ 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung und Entschädigung auszurichten. 2. Über die anstehenden Nebenpunkte (Herausgabe Einziehungen etc.) sei ausgangsgemäss zu entscheiden.“ C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri reichte am 28. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Anschlussberufung ein und beantragt: „ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.