10.2.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft 1 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen. 10.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten für die amtlichen Verteidigungen - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen. 11./12. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung“ - 13 - B. X, Erstfeld, reichte am 14. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt: