7.6.2 Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 7.6.3 Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind den rechtmässigen Eigentümern auszuhändigen. 7.6.4 Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.