7.6 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 wie folgt zu behandeln: 7.6.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.