6.4 Die von der A adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz-forderung von CHF 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2). -6- 7. 7.1 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: