6. 6.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Umfang von CHF 10'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2). 6.2 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 592.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Umfang von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zu Lasten des Verurteilten X.