4. Der Verurteilte hat von der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis heute durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 bis 05.01.2010 [2 Tage] und 12.11.2010 bis 24.10.2012 [713 Tage]) total 715 Tage erstanden, welche ihm auf die 10 jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). 5. Über die Beibehaltung der Sicherheitshaft wird im Beschluss LGS 12 6 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 entschieden.