Soweit der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe. Bei der Busse tritt an deren Stelle die im Urteil festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.