2.2.2 Die Busse und deren Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Verurteilten so bemessen, dass der Verurteilte die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Eine Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden. Sie ist somit immer zu bezahlen. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde (Amt für Finanzen Uri) die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. 2.2.3 -5-