a aWG (Fassung bis 11.12.2008) so-wie unter Berücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 StGB bestraft als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 mit: • 10 Jahren Freiheitsstrafe; • CHF 1'000.00 Busse. 2.2 2.2.1 Der Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).