{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).\n\n22.3 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des\nBerufungsklägers für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten\nBeschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das\nObergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die\nEntschädigung der amtlichen Verteidigung wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) durch den amtlichen Verteidiger nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung\nder Hauptsache – in einem separaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl,\na.a.O.).\n\n22.4 Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008\nwird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien wer-\n- 90 -\n\nden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001).\n\n22.5 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der\nRechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden und die Höhe der\nangegebenen Barauslagen gemäss der vom amtlichen Verteidiger fristgerecht eingereichten Honorarnote vom 3. September 2013 werden ungekürzt\nübernommen. Der Abzug des Armenrechtsviertels ist darin berücksichtigt.\nDem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, RA lic. iur. Linus Jaeggi,\nist für das Rechtsmittelverfahren eine armenrechtliche Parteientschädigung\nvon insgesamt Fr. 40'000.-- (inklusive die Aufwendungen für die Urteilseröffnung vom 11.09.2013 sowie für das Haftentlassungsgesuchverfahren: Verfügung Verfahrensleitung vom 01.10.2013) [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] zu entrichten.\n- 91 -\n\nDas Obergericht erkennt:\n\n1.\nEs wird festgehalten, dass Dispositiv – Ziff. 1.2 (Unerlaubter Erwerb einer Waffe\nohne Waffenerwerbsschein) des Urteils des Landgerichtes Uri (LGS 12 1) nicht\nangefochten wurde und daher rechtskräftig ist.\n\n2.\nDie Berufung von X wird abgewiesen.\n\n3.\nDie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wird gutgeheissen.\n\n4.\nDie Berufung von Y wird gutgeheissen.\n\n5.\nX ist schuldig des/der\n\n- versuchten Mordes (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)\n- versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)\n- mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, namentlich des\n- Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf ( Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m Art. 33 Abs. 1 lit.\ng WG)\n- unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG\n[Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010])\n- unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten\n(Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG)\n- Nichtaufbewahrens des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art.\n9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs.\n1 lit. d WG)\n- 92 -\n\n- mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m.\nArt. 33 Abs. 1 lit. a aWG) [Fassung bis 27.07.2010])\n- unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1\nlit. e WG)\n\n- unerlaubten Tragens einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis\n11.12.2008]).\n\n"}