{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Vorbehalten\nbleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der\nStaatskasse Uri an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,\nRA lic. iur Claudia Zumtaugwald, ausbezahlte Entschädigung zurück zu erstatten. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).\n\n19.4 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtverbeiständung der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem\nseparaten Beschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2\nStPO das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als\nRechtsmittelinstanz die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin\nfestzulegen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nach dem Anwaltstarif\ndesjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde\n(Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art.\n135 Abs. 3 lit. b StPO) durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache – in einem\nseparaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 135).\n\n19.5 Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008\nwird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001).\n\n19.6 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der\n- 88 -\n\nRechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Abzug des Armenrechtsviertels findet jedoch nur im Fall\ndes amtlichen Verteidigers des verurteilten Beschuldigten Anwendung und\nnicht auch im Fall des freigesprochenen Angeschuldigten (Entscheid Vorsitzender Jugendgerichtskommission des Obergerichtes des Kantons Uri, OG\nJGP 11 1, vom 02.11.2011, S. 3 al. 5 m.H. auf BGE 6B_63/2010 vom\n06.05.2010, E. 2.4). Was für den amtlichen Verteidiger gilt, hat aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 8 Abs. 1 BV) auch für die unentgeltliche Rechtsbeiständin Geltung. Die Privatklägerin obsiegt hier in allen Punkten. Vorliegend ist deshalb der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren eine volle Entschädigung zu entrichten. Die Anzahl der aufgewendeten Stunden und die Höhe der angegebenen Barauslagen gemäss der von\nder unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichter Kostennote vom 2. respektive 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist demnach für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'547.95 (berücksichtigend, dass 36.25 Stunden zu einem Praktikantinnenansatz von Fr.\n200.-- und 66.88 Stunden zum Ansatz von Fr. 260.-- [eingeschlossen die\nMehrwertsteuer] verrechnet werden sowie, dass auch die Aufwendungen im\nVerfahren OG S 13 4 [Abschreibungsbeschluss vom 05.09.2013] integriert\nsind) zu entrichten.\n\n20. Zur Entschädigung des Privatklägers:\n\nBetreffend die Entschädigung für den Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 12.2, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführlich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 8, in\nbegründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.\n\nIm Rechtsmittelverfahren hat sich der Privatkläger nicht beteiligt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt schon mangels Aufwand (e contrario Art. 433\nAbs. 1 Satzteil 1 StPO).\n\n21. Zu den Entschädigungen der Privatklägerin 2:\n\nDie Privatklägerin 2, die sich im Rechtsmittelverfahren nicht beteiligte, hat\nschon vor Vorinstanz keine Entschädigung anbegehrt (siehe Art. 433 Abs. 2\nStPO). Damit hat es sein Bewenden.\n- 89 -\n\n22. Zu den Kosten für die amtliche Verteidigung:\n\n22.1 Betreffend die Regelung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers im Strafuntersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren kann\nauf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 13, S. 217 und E.\n14.3, S. 218) sowie auf die (rechtskräftigen) Beschlüsse der Vorinstanz (LGS\n12 9 - LGS 12 11, je in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.\n\n"}