{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO\nkann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.3, 10.3.1 -\n10.3.3 und 10.3.3.1 und 10.3.3.2, S. 215f.) verwiesen werden.\n\n15.4 Zur Privatklägerin 2:\n\nDie Vorinstanz hat auch betreffend die Privatklägerin 2 zutreffend dargelegt,\ndass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘382.75, unter solidarischer Haftung mit Sasa Sindelic (siehe rechtskräftiges Urteil im Verfahren\nLGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf Art.\n82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid (E. 10.4, 10.4.1 - 10.4.3, S. 216f.) verwiesen werden.\n\n16. Zur Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB:\n\nBetreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9, 9.1 - 9.5, S. 207 - 211)\nverwiesen werden.\n\n17. Zu den Berufungsentscheiden:\n\nGesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung des Berufungsklägers als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist, die Anschlussberufung der\nAnschlussberufungsklägerin und die Berufung der Privatklägerin sich jedoch\nals begründet erweisen und unter grossmehrheitlicher Bestätigung des angefochtenen Urteils gutzuheissen sind.\n\n18. Zu den Verfahrenskosten:\n\nBetreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Ent-\n- 86 -\n\nscheid (E. 14. [exkl. E. 14.3 betreffend amtliche Verteidigung], S. 217f) verwiesen werden.\n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe\nihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird auf Fr. 8‘000.-- festgesetzt\n(Art. 421 Abs. 1 und Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung, Art. 15 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement). Bei\ndiesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens werden sämtliche Verfahrenskosten dem Berufungskläger auferlegt (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 428\nAbs. 1 und Abs 3 StPO).\n\n19. Zur Entschädigung der Privatklägerin:\n\n19.1 Betreffend die Entschädigung für die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 12.1, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführlich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 7, in\nbegründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.\n\n19.2 Wie vor Vorinstanz hat die Privatklägerin grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie\nobsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 6; Wehrenberg/Bernhard, in\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art.\n433). Die Privatklägerin hat sich vorliegend sowohl als Zivilklägerin als auch\nals Strafklägerin konstituiert. Die Privatklägerin obsiegt vorliegend sowohl in\nder Zivilklage als auch mit der Verurteilung des Berufungsklägers in der\nStrafklage in vollem Umfang. Sie hat demnach Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Ansprüche der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Aufwendungen im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen. Diese\nAufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit sie durch\ndie Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. (Niklaus\nSchmid, a.a.O., Art. 433 N. 3). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss\nArt. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Notwendigkeit einer Rechtsver-\n- 87 -\n\nbeiständung ist erfüllt. Die Privatklägerin hat somit Anspruch auf eine entsprechende angemessene Entschädigung.\n\n"}