{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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November 2010 angeschossen worden war, wiederum für eine erneute Behandlung von der Opferhilfeberatungsstelle Uri beim SPD angemeldet worden. In\nder Folge und auch nach dem Austritt aus dem Spital habe die Privatklägerin\nunter Ängsten, Albträumen, grösserer Anspannung und Schlafstörung gelitten. Mit Hilfe stützender Gespräche, in denen die Privatklägerin das Erlebte\nmitteilen und somit zunehmend integrieren konnte, sowie unter Zuhilfenahme\neines Beruhigungsmittels (Benzodiazepin) bei überbordenden Angstzuständen in Reserve und einer Schlafmedikation habe sich der psychische Zustand verbessert, sodass sie ihre Arbeit als Service-Fachangestellte im Restaurant Mühle in Schattdorf wieder aufnehmen konnte. Die Privatklägerin habe damals gewusst, dass die stützenden Gespräche Kosten verursachen\nwürden. Es sei ihr damals auch erklärt worden, dass sie nach verschärftem\nAusländerrecht die Leittragende sein werde, falls sie in eine soziale Abhängigkeit geriete. Das hiesse, dass ihre Aufenthaltsbewilligung in Gefahr gebracht würde. Nach Meinung des SPD ist dies der Hauptgrund gewesen,\nweshalb die Privatklägerin ihre Behandlung abgebrochen und ihre Arbeit im\nRestaurant Mühle schnell wieder aufgenommen habe. Im Weiteren wurde im\närztlichen Bericht bejaht, dass die Verhandlungszeit vor erster Instanz\n(01.10.2012 - 17.10.2012) schlummernde Nachwirkungen reaktiviert und dazu geführt hätte, dass die erlebten Traumata sie wieder eingeholt haben. Aus\npsychiatrischer Sicht bestehe die Gefahr, dass die erlebten Traumata auch in\nZukunft die Privatklägerin belasten und erneut zu psychischen Belastungen\nführen könnten.\n\nDaraus ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Festlegung der Genugtuung\nvon einem unvollständigen Bild betreffend dem Heilungsverlauf und dem Gesundheitszustand der Privatklägerin ausging. Daher rechtfertigt sich eine Erhöhung der Genugtuung.\n- 84 -\n\n15.1.3 Bezüglich dem richterlichen Ermessen bei der Festlegung der Höhe einer\nGenugtuung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil\n6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 17. Juli 2008 berücksichtigt werden. In E.\n10.4 (mit Hinweisen) hält das Bundesgericht fest:\nIn der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen\nerleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungssummen\nvon mindestens Fr. 60'000.-- zugesprochen erhalten; bei versuchten schweren Körperverletzungen oder versuchten Tötungen ohne lebensgefährliche\nVerletzungen oder bleibende körperliche Beeinträchtigungen sollten sich die\nRegelgenugtuungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- bis Fr. 40'000.-- bewegen.\nDie in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG in solchen Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer\nund bewegen sich im vier- bzw. im tiefen fünfstelligen Frankenbereich. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Der Umstand,\ndass eine Genugtuung nach OHG von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann\neine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen,\nwenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist. Mit\nBlick auf die Rechtsprechung hat das Obergericht (des Kantons Zürich) das\nihm zustehende Ermessen nicht überschritten, indem es den Beschwerdeführer namentlich in Anbetracht von dessen erheblichem Verschulden gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr.\n12'000.-- verpflichtet hat.\n\n15.1.4 Das Obergericht erachtet es, in Bestätigung der grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz, betreffend der Zusprechung einer Genugtuung (insbesondere vorinstanzlicher Entscheid E. 10.2.3.2 zweiter Abschnitt) als angemessen und gerechtfertigt, die Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- im beantragten Sinn auf Fr. 25‘000.-- zu erhöhen. Dabei berücksichtig das Obergericht in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Heilung\nnicht komplikationslos verlief und der Gesundheitszustand der Privatklägerin\nweiterer Behandlung und ärztlicher Untersuchung bedurfte.\n\n15.2 Betreffend die von der Privatklägerin adhäsionsweise geltend gemachte\nSchadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 592.-- hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen ist. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen\n- 85 -\n\nEntscheid (E. 10.2.1 in fine, S. 214 und E. 10.2.3.3, S. 215) verwiesen werden.\n\n15.3 Zum Privatkläger:\n\n"}