{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Strafschärfend kommt infolge Konkurrenz gemäss\nArt. 49 Abs. 1 StGB hinzu, dass sich der Berufungskläger wegen eines zweiten\nversuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Privatklägers (E. 8 vorstehend:\nVorfall vom 4.01.2010) sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das\nWaffengesetz zu verantworten hat. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe für diese\nTaten um drei Jahre, wobei insbesondere beim versuchten Tötungsdelikt von\neinem relativ schweren Verschulden auszugehen ist, die Widerhandlungen\ngegen das Waffengesetz verschuldensmässig weniger schwer wiegen sowie\naufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Prinzips der\nretrospektiven Konkurrenz bezogen auf die Widerhandlungen gegen das\nANAG, erscheint vorliegend als gerechtfertigt und angemessen. Der Berufungskläger ist deshalb – wie von der Anschlussberufungsklägerin beantragt –\nzu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen. Für die begangenen\nÜbertretungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird eine Busse von Fr. 1'000.-- ausgesprochen. Die Höhe erachtet das\nObergericht aufgrund der Deliktsmehrheit einerseits und der im Einzelfall eher\nleichten Verfehlungen andererseits als dem Verschulden angemessen.\n\n13. Zur Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB:\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht des\nKantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe\nvon 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- wegen Nichtbewährung (Begehung von Straftaten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1\nStGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 7, 7.1 + 7.1, S. 205 - 207) verwiesen\nwerden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend und daher auch im\nErgebnis zu bestätigen.\n\n14. Zur Anrechnung der Untersuchungshaft:\n\nDas Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses\noder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51\n- 82 -\n\nSatz 1 StGB). Zum Begriff „Untersuchungshaft“ gemäss Art. 51 StGB gehört\nauch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Berufungskläger hat von\nder vorliegend unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bis\nzur heutigen mündlichen Urteilseröffnung durch die erstandene Untersu-\nchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 - 05.01.2010 [2 Tage] und gestützt\nauf Art. 83 StPO in Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 8 des am 13.09.2013\nversandten Urteilsdipositivs 12.11.[nicht 01.] 2010 – 11.09.2013 [1036 Tagen]) total 1038 Tage erstanden, welche ihm auf die 15-jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).\n\n15. Zu den Zivilklagen:\n\nDie Vorinstanz hat den Begriff und die Voraussetzungen der Privatklägerschaft und der Zivilklagen sowie Form und Inhalt (Art. 118 f. StPO) zutreffend\ndargelegt. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb vorweg auf die\nentsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 10.1, S. 212)\nverwiesen werden.\n\n15.1 Zur Privatklägerin:\n\n15.1.1 Die Privatklägerin beantragt vor Obergericht – in Abänderung von Dispositiv\nZiff. 6.1 des angefochtenen Entscheides – eine Genugtuung in der Höhe von\nmindestens Fr. 25‘000.-- und nicht nur, wie von der Vorinstanz zugesprochen, eine Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- zu Lasten des Berufungsklägers (und des mitbeschuldigten B). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger im Grundsatz der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4\nStPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\n(E: 10.2.1 - 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2, S. 212 - 215) verwiesen werden.\nErgänzend, teilweise wiederholend und die Höhe der Genugtuung korrigierend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine\nangemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der\nVerletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit\nsowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, in dem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter-\n- 83 -\n\nlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) (BGE 6B_289/2008 vom 17.07.2008, E. 10.3\nmit Hinweisen).\n\n"}