{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Mai 2013:\nDas Bundesgericht bestätigte eine Verurteilung einer türkischen Staatsangehörigen durch das Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter\nAnstiftung zu Mord, welche die Schwiegertochter mehrmals bei ihrer Familie und ihrem Vater in der Türkei eines unehrenhaften Lebenswandels,\nnamentlich der Prostitution beschuldigte und ihrem Vater zu verstehen\ngab, dass er wegen seiner Tochter Hörner trage. In einem Brief an eine\nNachbarsfamilie rief sie Vater und Brüder auf, ihre Ehre zu reinigen. Einen Brief ähnlichen Inhalts schrieb sie an den Gemeindepräsidenten des\nHeimatdorfes in der Türkei. Das Obergericht des Kantons Bern legte die\nEinsatzstrafe bei 12 Jahren fest und reduzierte die Strafe anschliessend\nwegen des Versuchs.\n Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt/Appellationsgericht Basel-Stadt:\nDas Strafgericht Basel-Stadt verurteilte am 21. August 2009 eine 42-\njährige Frau wegen Mordes und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche ihren 26-jährigen drogenabhängigen Freund\ntötete, in dem sie ihm eine Überdosis Medikamente spritzte, als dieser\n- 80 -\n\nbei ihr nach Valium verlangt hatte. Das Strafgericht setzte die Einsatzstrafe bei 18 Jahren fest und reduzierte wegen leichtverminderter\nSchuldfähigkeit um 25% auf 14 Jahre. Das Appellationsgericht Basel-\nStadt bestätigte am 29. Juni 2011 die Verurteilung wegen Mordes und\nWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, erachtete die Einsatzstrafe von 18 Jahren jedoch als zu hoch. Sie legte diese bei 16 Jahren fest und reduzierte die Strafe wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit auf 14 Jahre Freiheitsstrafe.\n Kreisgericht Rheintal/Kantonsgericht St. Gallen:\nDas Kreisgericht Rheintal verurteilt im Jahre 2010 einen Landwirt, der\nEnde 2008 im Streit seine Frau mit einem Holzscheit und einem Wallholz\nerschlagen hat. Er wurde wegen Mordes zu 16 Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Am 22. Mai 2013 fand die Verhandlung vor Kantonsgericht St.\nGallen statt. Das Kantonsgericht bestätigte die Verurteilung und das\nStrafmass (Berichterstattung auf www.schweizerbauer.ch vom 24.05.\n2013).\n\nDie Anschlussberufungsklägerin führte zu den vorerwähnten von ihr angeführten Urteilen aus, dass die Sachverhalte in diesen Urteilen zwar anders gelagert seien. Vergleichsweise könne aber festgehalten werden, dass die Einsatzstrafe bei vollendetem Mord für einen Ersttäter bei ca. 14 – 16 Jahren\nFreiheitsstrafe anzusiedeln sei.\n\n12.8 Beim Berufungskläger liegt ein schweres Verschulden vor. Das Opfer (die\nPrivatklägerin) befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und war in der Folge\ngemäss ärztlichem Consilium des SPD psychisch lange angeschlagen (act.\n5.2 in Dossier OG S 13 5). Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger während laufenden Strafverfahren delinquierte und mehrfach\nvorbestraft ist. Im Strafregister sind drei Vorstrafen verzeichnet: wegen grober\nVerkehrsregelverletzung (25.05.2009, Geldstrafe von 50 Tagessätzen), einfacher Körperverletzung (17.07.2009, Geldstrafe von 20 Tagessätzen) und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (10.05.2010, Geldstrafe von 20\nTagessätzen). Neben dem vorliegenden Verfahren ist gegen den Berufungskläger ein weiteres wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten vor\nObergericht des Kantons Uri hängig. Dort geht es nicht mehr um den Schuldpunkt, dieser ist vom Bundesgericht bestätigt worden. Vor Obergericht geht es\neinzig noch um die Strafzumessung (Höhe des Tagessatzes). Vorliegend ist\naus vorgenannten Gründen von einer Einsatzstrafe von 15 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist dem Versuch – wie vorerwähnt – nur\nwenig strafmildernd Rechnung zu tragen. Beim Tatbeitrag des Berufungsklä-\n- 81 -\n\n"}