{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:38", "Checksum": "797ef11d4a20210a045178d807eb6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5\nRegeste:\nVersuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n12.5 Für die Bemessung der Höhe der Strafe ist – wie schon vorerwähnt – von\neinem schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Aus dem\nEntscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2003 E. 3.4.4 (6B_31/2011) ist\nzu schliessen, dass bei schwerem Verschulden die Einsatzstrafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens, sondern im oberen Bereich festzusetzen ist.\nIm BGE 121 IV 54 hatte das Bundesgericht unter anderem über eine versuchte vorsätzliche Tötung durch Schussabgabe auf einen Polizeibeamten\nzu befinden. Die Kugel durchbohrte die Lunge, verletzte die Leber und trat im\nRücken aus dem Körper aus. Das Leben des Polizeibeamten konnte nur\ndank der sofortigen medizinischen Versorgung gerettet werden. Er war drei\nWochen hospitalisiert und rund 2 ½ Monate arbeitsunfähig. Ansonsten erlitt\ner keine bleibenden Nachteile. Das Bundesgericht bestätigte in jenem Entscheid, dass der Umstand, dass es beim Versuch blieb, nur wenig strafmildernd zu beachten sei. Denn es sei lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung und nicht dem Verhalten des Täters zuzuschreiben,\ndass der tatbestandsmässige Tötungserfolg nicht eingetreten sei. Das Bundesgericht bezeichnete eine Strafe von weniger als 10 Jahren Zuchthaus als\nunhaltbar milde und kassierte das Urteil. Anzufügen ist allerdings, dass der\nTäter in diesem Fall noch andere Straftatbestände erfüllt hatte, wie Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Diebstahl. Trotzdem liegen gewisse Ähnlichkeiten in Bezug auf Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat mit dem vorliegend interessierenden Fall vor. Deshalb ist auch vorliegend der Umstand, dass es\nbeim Versuch blieb, nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäss\ndiesem Entscheid des Bundesgerichtes ist der ordentliche Strafrahmen bei\neinem versuchten Delikt nicht automatisch zu verlassen. Er ist vielmehr nur\ndann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für\ndie betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint\n(BGE, a.a.O., E. 3.4.1).\n\n12.6 Im weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des\nBundesgerichtes im Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013, E. 2.3.1), welches die Sicherheitshaft des Berufungsklägers bestätigt hatte, zu verweisen,\nwonach der nichtgeständige Beschwerdeführer (vorliegend Berufungskläger)\nzwar darauf hoffen könne, im Berufungsverfahren frei gesprochen zu werden, er aber andererseits auch damit rechnen müsse, dass das erstinstanzliche Urteil geschützt und das Strafmass bestätigt oder gar, entsprechend\ndem Antrag des Staatsanwaltes der eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren fordert, massiv erhöht werde. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass dieser\n- 79 -\n\nStrafantrag jedenfalls keineswegs als von vornherein überrissen erscheine,\nwenn man in Betracht ziehe, dass der untere Strafrahmen für Mord bei 10\nJahren liege (Art. 112 StGB) und sowohl ein fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch ein Strafschärfungsgrund\n(Realkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 129\nStGB) zu berücksichtigen sei, bestehe im Fall einer Bestätigung der Verurteilung im Strafpunkt die reale Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz das\nStrafmass erhöhe.\n\n12.7 Gemäss Strafandrohung von Art. 112 StGB liegt die Einsatzstrafe bei vollendetem Mord zwischen 10 und 20 Jahren, respektive lebenslänglich. Die Anschlussberufungsklägerin verwies – unter Hinweis, dass sie schon vor Vorinstanz auf mehrere Bundesgerichtsentscheide hingewiesen habe – in ihrem\nersten Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem auf folgende Urteile:\n\n"}