{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Die Vorinstanz bemerkte, dass der tatbestandsmässige\nErfolg äusserst nahe gelegen habe, habe die Privatklägerin doch in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt. Der Berufungskläger habe sein Möglichstes\nan den Tatbeitrag geleistet und er habe sodann keinen Einfluss mehr darauf\ngehabt, ob der Erfolg nun eintrat oder nicht, was dazu führe, dass der Versuch nur zu einer geringen Reduktion des Strafmasses führe.\n\n12.4.2 Da nun aber der Berufungskläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 wegen\nversuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu verurteilen ist, ist schon aus diesem Grund die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10\nJahren zu erhöhen.\n\n12.4.3 Zu korrigieren sind auch die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des angefochtenen Entscheids, wonach zugunsten des Berufungsklägers gewertet\nwerden müsse, dass die Privatklägerin keine bleibenden Schäden davongetragen habe und nach kurzer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Das\nObergericht hat – wie schon erwähnt – beim Sozialpsychiatrischen Dienst\n(SPD) zum Gesundheitszustand der Privatklägerin ein ärztliches Consilium\neingeholt (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5). Zum Inhalt sei an dieser Stelle auf\ndie nachstehenden Ausführungen in E.15.1 verwiesen. Aus diesem ärztlichen Consilium ergibt sich im Wesentlichen, dass die Privatklägerin lang anhaltende psychische Schäden davongetragen hat. Es besteht somit kein Anlass, die Strafe wegen des Gesundheitszustandes des Opfers deutlich zu\nmildern.\n- 77 -\n\n12.4.4 Nicht zuzustimmen sind den Erwägungen der Vorinstanz auf S. 202 des angefochtenen Entscheids, wonach im Sinne der Rechtsgleichheit sich die Vorinstanz an die während des vorliegenden Untersuchungsverfahrens erfolgte\nVerurteilung des Mitbeschuldigten B durch das Kantonsgericht Obwalden anlehnte, welches ihn unter anderem für einen versuchten Totschlag mit einer\nFreiheitsstrafe von 18 Monaten bestrafte. Die Vorinstanz würde es danach\nstossend erachten, den Berufungskläger für die ihm angelastete Gefährdung\ndes Lebens schwerer zu bestrafen, halte jedoch aufgrund der dargelegten\nStrafzumessungsgründe und im Sinne der Rechtsgleichheit eine ebenso hohe Strafe für vertretbar. Das Urteil des Kantonsgerichts Obwalden vom 19.\nJanuar 2012 erfolgte im abgekürzten Verfahren. Der genaue Sachverhalt\nlässt sich daraus nicht entnehmen. Ebenso wenig spricht es sich zur Strafzumessung oder zu allfälligen Strafmilderungsgründen aus. Ersichtlich ist lediglich, dass B wegen Veruntreuung, Hehlerei, falscher Anschuldigung,\nDiebstahl und verschiedener SVG Widerhandlungen zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ohne genaue Aktenkenntnisse darf\ndieses Urteil jedoch nicht als Vergleich für die vorliegende Verurteilung herangezogen werden.\n\n12.4.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen\nEntscheid auf S. 203, wonach die Vorinstanz berücksichtigte, dass es im\nJahre 2007 für einen vollendeten Mord durch Unterlassen (die beschuldigte\nPerson pflegte die cerebralgelähmte, unter schwerster Mehrfachbehinderung\nleidende Stieftochter, wobei sich deren Gesundheitszustand aufgrund der\nUntätigkeit der beschuldigten Person erkennbar immer mehr verschlechterte\nund die beschuldigte Person trotz äusserlich erkennbaren Anzeichen und\nzunehmender Atemnot keinen Arzt anrief), das Entziehen von unmündigen\nund einen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aussprach. Die Vorinstanz führte aus, dass dieses Urteil zur Wahrung der Rechtssicherheit und\nRechtsgleichheit hinsichtlich der Strafzumessung auch dem vorliegend zu\nbeurteilenden Fall zugrunde zu legen sei, wobei die Vorinstanz es äusserst\nstossend erachten würde, für einen versuchten Mord eine höhere Strafe auszusprechen als für einen vollendeten Mord. Diese Verurteilung darf aber vorliegend nicht als Vergleich herangezogen werden, weil schon der Sachverhalt völlig anders gelagert war.\n\n12.4.6 Dafür sind die Erwägungen auf S. 203 des angefochtenen Entscheids, wonach die Verurteilungen des Berufungsklägers wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz strafschärfend wirken, zutreffend. Es kann ihm zudem\nkein hohes Strafempfinden attestiert werden.\n- 78 -\n\n"}