{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Dies\numso mehr, weil das grundsätzliche Prinzip der retrospektiven Konkurrenz in\ndie Strafzumessung eingeflossen ist (vgl. E.12.8 nachfolgend). Die Freiheitsstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird im Rahmen der\nechten Realkonkurrenz bei der Strafzumessung für die ebenfalls mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in Mittäterschaft]) mitberücksichtigt (vgl.\ndazu nachfolgend E.12). Auch im Sinne der vom Bundesgericht aufgestellten\nkonkreten Methode (BGE 138 IV 120) ist es vorliegend angezeigt, für die\nverschiedenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese im Rahmen der Realkonkurrenz gestützt auf\nArt. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2 nachfolgend).\n\nDamit spricht das Obergericht vorliegend Freiheitstrafen und nicht Geldstrafen aus. Im Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 wurde jedoch eine Geldstrafe verhängt. Damit entfällt diesbezüglich die Gleichartigkeit der Strafen, welche für das Ausfällen einer Zusatzstrafe vorausgesetzt\nwird (E. 11.2 vorstehend). Damit wird zwar formell eine Zusatzstrafe ausgesprochen, inhaltlich jedoch aufgrund der fehlenden Gleichartigkeit keine zusätzliche Geldstrafe verhängt.\n- 75 -\n\n12. Zur Strafzumessung:\n\n12.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter\nnach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung\noder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).\n\n12.2 Die schwerste dem Berufungskläger vorgeworfene Tat ist der versuchte\nMord, wobei Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe\nnicht unter 10 Jahren bestraft wird (Art. 112 StGB). Die mit Zusatzurteil des\nObergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 ausgefällte Geldstrafe stellt\nhierzu keine gleichartige Strafe dar, so dass Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich keine Anwendung findet. Weil die verschiedenen Taten in einem Zusammenhang zum versuchten Mord stehen, beziehungsweise vor, nachgelagertes oder ähnliches Verhalten darstellen, erachtet das Obergericht es als\nangemessen, für die versuchte Tötung, das Übertragen einer Waffe an einen\nStaatsangehörigen, der keine Waffen erwerben darf, das unerlaubte Tragen\neiner Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung\nund den mehrfachen unerlaubten Besitz von Waffen je einzeln – im Sinne\nder konkreten Methode nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138\nIV 120) – ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen, womit gleichartige\nStrafen vorliegen und Art. 49 Abs. 1 StGB diesbezüglich Anwendung findet.\nWeil jedoch Mord bereits das Höchstmass der Freiheitstrafe (Art. 40 StGB)\nandroht, kann keine Erhöhung des Strafrahmens mehr erfolgen (Art. 49 Abs.\n1 StGB letzter Satz), d.h. es ist für die aufgeführten Straftaten vom ordentlichen Strafrahmen von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslängliche Freiheitsstrafe auszugehen. Aufgrund der verschärfenden Umstände von mehreren strafbaren Handlungen (insbesondere der vorsätzlichen Tötung; echte\nRealkonkurrenz) und den nur wenig strafmildernden Umständen (vgl. E. 12.5\nf nachfolgend) sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen\nStrafrahmen gegen unten zu erweitern.\n\n12.3 Das unerlaubte Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen\nOrten, das Nichtaufbewahren des Vertrages beim Erwerb einer Waffe unter\nPrivaten, das unsorgfältige Aufbewahren einer Waffe und das unerlaubte\n- 76 -\n\nTragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung werden\nmit Busse geahndet, sind somit in Bezug auf die vorerwähnten Straftaten\nnicht mit gleichartigen Strafen geahndet und deshalb separat zu beurteilen.\nDiesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen\nder Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6.7, S. 204 f.) verwiesen\nwerden.\n\n"}