{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführungen in Erwägung 5.4.1 – 5.4.6 (S. 189 - 191) des angefochtenen Entscheides\nist ergänzend anzufügen, dass betreffend die Widerhandlung gegen Art. 9\nAbs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) in Verbindung mit\nArt. 34 Abs. 1 lit. d WG (Nichtaufbewahrung des schriftlichen Vertrages beim\nErwerb einer Waffe unter Privaten) die Vorinstanz zurecht keinen Freispruch\ninfolge Verjährung, wie vom Berufungskläger anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung anbegehrt, ausgesprochen hat. Der Berufungskläger begründete seine Verjährungseinrede nicht. Auch die Vorinstanz äussert sich\nnicht dazu. Die Frage der Verjährung ist jedoch vorliegend von Amtes wegen\nzu prüfen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) hat jede\nVertragspartei den schriftlichen Vertrag (für die Übertragung einer Waffe unter Privaten) mindestens zehn Jahren lang aufzubewahren. Sinn und Zweck\ndieser Bestimmung ist es, während zehn Jahren die Übertragung einer Waffe\nmit dem Vorlegen eines schriftlichen Vertrages nachweisen zu können. Der\nStraftatbestand ist mit anderen Worten erfüllt, wenn der Täter während diesen zehn Jahren den Vertrag nicht vorlegen kann und nicht erst dann, wenn\ner den Vertrag allenfalls überhaupt nicht abgeschlossen hat. Der Berufungskläger konnte am 4. Januar 2010, das heisst rund fünf beziehungsweise\nsechs Jahre nach der unbestritten erfolgten Übertragung, keinen schriftlichen\nVertrag vorweisen. Die Frage der Verjährung stellt sich deshalb noch gar\n- 73 -\n\nnicht, da eine allfällige Verfolgungsverjährung erst nach Ablauf der vorerwähnten zehn Jahre (ab 2014/2015) beginnen würde.\n\n11. Zur Konkurrenz:\n\n11.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er\nwegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in\nder Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).\nEinige der dem Berufungskläger vorliegend zur Last gelegten Taten, insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung des Privatklägers sowie einige\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz, ereigneten sich vor dem 10. Mai\n2010 und damit bevor der Berufungskläger durch das Obergericht des Kantons Uri wegen einem Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt\nund Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- verurteilt wurde. Das Obergericht hat deshalb vorliegend teilweise, nämlich bezogen auf diese Taten, die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10. Mai 2010\nim Sinne der retrospektiven Konkurrenz zu prüfen.\n\n11.2 Hat der Täter sodann, wie vorliegend, durch eine oder mehrere Handlungen\ndie Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sogenannte\nechte Realkonkurrenz), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der\nschwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist\nes an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1\nStGB).\n\n11.3. Vorliegend wird das Straffmass durch den versuchten Mord als schwerste\nStraftat bestimmt. Durch die versuchte Tötung und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird das Strafmass erhöht. Dabei beeinflussen die\nWiderhandlungen gegen das Waffengesetz das Straffmass in viel geringerer\nWeise. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz werden zum Teil mit\nFreiheits- oder Geldstrafe zum Teil aber auch mit Busse bestraft. Beim vorliegenden Zusammentreffen von verschiedenen Straftaten kommen neben\nder retrospektiven Konkurrenz (E. 11.1 vorstehend) in Zusammenhang mit\nden Vergehen gegen das ANAG, für welche einzig eine Geldstrafe vorgesehen ist, hier mit viel mehr Gewicht die Regeln betreffend der echten Realkonkurrenz (E. 11.2 vorstehend) zum Tragen, dies bezogen auf die versuch-\n- 74 -\n\nte vorsätzliche Tötung sowie auf den versuchten Mord (in Mittäterschaft), für\nwelche Freiheitsstrafen vorgesehen sind.\n\n11.4. Aufgrund des Zusammentreffens von beiden Strafzumessungsregeln (echte\nRealkonkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB und retrospektive Konkurrenz\ngemäss Art. 49 Abs. 2 StGB) und der wesentlich schwereren Straftaten im\nvorliegenden Urteil (versuchte vorsätzliche Tötung und versuchter Mord [in\nMittäterschaft]) beurteilt das Obergericht bei der Strafzumessung alle Straftaten im Sinne der retrospektiven Konkurrenz zusammen und fällt formell teilweise ein Zusatzurteil zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 10.\nMai 2010.\n\n"}