{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:38", "Checksum": "797ef11d4a20210a045178d807eb6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5\nRegeste:\nVersuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n9.17.1 Betreffend die rechtliche Subsumtion der dem Berufungskläger vorgeworfenen Tat (versuchter Mord) vom 12. November 2010 und der in diesem Zusammenhang gehörenden Frage der Tatbeteiligung (Mittäterschaft) kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 4.8 - 4. 9, S. 181 - 185), sowohl was den objektiven als auch was\nden subjektiven Tatbestand betrifft verwiesen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist lediglich anzufügen, dass für die Qualifizierung zum\nMord nur ein einziges zusätzliches Merkmal im Vergleich zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB vorausgesetzt ist,\nnämlich ein besonders skrupelloses Handeln. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf S. 184 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des Mordes bereits dadurch erfüllt sei, dass der Berufungskläger ein Entgelt für die\nTötung einer anderen Person entrichtet habe oder habe entrichten wollen.\nDieser Umstand zeige seine aussergewöhnlich krasse Geringschätzung des\nLebens. Selbst wenn bei einzelnen Motiven Zweifel vorhanden sein sollten,\nänderte dies nichts daran, dass die Tat selber, der Auftragsmord, bereits als\nskrupellos und damit als Mord zu qualifizieren ist. Selbst, wenn das Motiv des\nBerufungsklägers, seine Frau (die Privatklägerin) umbringen zu lassen, einfach nur Hass gewesen wäre, ist der Berufungsklägers als (gescheiterter)\nAuftragsmörder zu verurteilen.\n\n9.17.2 Für die Vorinstanz steht Habgier als mögliches, die Tat als Mord qualifizierendes, Motiv im Vordergrund. Als Regelbeispiele für die Habgier wird in der\nentsprechenden Rechtsliteratur ausdrücklich der Auftragsmord genannt, also\nwenn die Tötung zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Christian\nSchwarzenegger, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 10\nzu Art. 112). Das Bundesgericht erwähnt in BGE 118 IV 122 = Pra 82 Nr. 18\nausdrücklich, die Beweggründe des Täters seien dann besonders schändlich, wenn er gegen Entgelt tötet, was auf den Mittäter B zutrifft. Ebenfalls als\nhabgierig muss derjenige Täter bezeichnet werden, wenn die Tötung zur Erlangung einer Versicherungsleistung dient oder wenn die Tötung einer Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung führen soll, zum Beispiel durch Abwenden von Unterhaltsbeiträgen (Christian Schwarzenegger, a.a.O.), was\nauf den Berufungskläger zutrifft .\n\n9.18 Beim Berufungskläger sind Merkmale vorhanden, die zum Schluss führen,\ndass sein Handeln als skrupellos bezeichnet werden muss. Erstens heuerte\ner einen Auftragsmörder für die Beseitigung seiner Ehefrau an. Zweitens sind\neinige der vorhin erwähnten Beispiele für Habgier auch bei der Aufzählung\n- 72 -\n\nder verschiedenen Motive zu finden, die zum Tatentschluss beitrugen. So\ninsbesondere die Erlangung von Versicherungsleistung sowie die Tötung einer Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung, zum Beispiel durch Abwenden von Unterhaltsbeiträgen. Damit ist die Skrupellosigkeit als einen Mord\nqualifizierendes Merkmal gegeben.\n\n9.19 Das Obergericht geht wie die Vorinstanz von der Beauftragung von B durch\nden Berufungskläger aus. Damit ist der Vorsatz und der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungs-gründe sind nicht\nersichtlich.\n\n10. Zu den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz:\n\n"}