{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:38", "Checksum": "797ef11d4a20210a045178d807eb6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5\nRegeste:\nVersuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n Der Berufungskläger bringt in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht\nvor (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 67 ff.), dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der neuen Erkenntnisse ganz anders zu werten und in einem\nanderen Zusammenhang (Verwicklung in das Drogenmilieu im Restaurant\n„La Chica“ in Erstfeld) zu sehen seien. Die Akten und die diesbezüglichen\nAusführungen der Anschlussberufungsklägerin konnten jedoch keinen plausiblen Zusammenhang zur angeblichen Verwicklung ins Drogenmilieu erkennen lassen. Somit konnte das Obergericht auch aus den zitierten Aussagen\nder Privatklägerin keine neuen Erkenntnisse gewinnen, die mehr als theoretische Zweifel am angeklagten Sachverhalt wecken konnten.\n\n9.13 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, B habe in\nder Tatnacht einen Hund dabei gehabt, was als entlastend gewürdigt werden\nmüsse, da ein Hund bei einem Auftragsmord nur Probleme bereiten würde,\nkann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 4.6.2.1.17., S. 158 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Vor Obergericht führt der Berufungskläger nochmals aus, dass es durchaus Anhaltspunkte für einen zweiten Täter gebe und zwar im Umstand, dass RA U an diesem Abend einen\nanderen Mann als B mit einem fremdländischen Akzent in Hundebegleitung\ngesehen habe. Das Obergericht erachtet insbesondere auch unter Verweis\nauf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die diesbezüglich sehr widersprüchlichen\nAussagen der verschiedenen Zeugen, dass aus dem Umstand einer angeblichen Hundebegleitung keine entlastende Wirkung betreffend der Tatbeteiligung des Berufungsklägers erkennbar ist.\n\n9.14 Betreffend dem vom Berufungskläger vorgebrachten Argument, es sei nur\ntheoretisch möglich, mit der Tatwaffe einen Menschen zu töten, diese sei ungeeignet, ist vorliegend entscheidwesentlich festzuhalten, dass der Sachver-\n- 70 -\n\nständige anlässlich der Befragung vor Vorinstanz unmissverständlich erklärt\nhat, dass es mit der Tatwaffe grundsätzlich möglich ist, einen Menschen zu\ntöten.\n\n9.15 Der Berufungskläger rügt noch die tendenziöse Beurteilung von Zeugenaussagen durch die Vorinstanz, insbesondere am Beispiel der Aussage von T,\nder damals schwangeren Lebensgefährtin des Berufungsklägers, ohne diese\nRüge im Detail zu begründen. Das Obergericht erachtet es nicht als tendenziös, wenn die Aussagen der Lebensgefährtin mit der nötigen Vorsicht gewertet werden, wie dies die Vorinstanz gemacht hat (vgl. S. 176 des angefochtenen Entscheids). Dies insbesondere auch bezüglich der Aussagen von\nFrau T, ihr gegenüber sei angekündigt worden, wenn man der Privatklägerin\nCHF 1,2 Millionen überweise, könne die Entlassung der beschuldigten Person (Berufungskläger) aus der Haft bewirkt werden.\n\n9.16 Der Berufungskläger bringt vor, dass der mehrfache Besuch von B im Restaurant Mühle in Schattdorf für den Scheidungsprozess nützlich, für die Vorbereitung eines Mordanschlages aber unnötig seien und daher klar gegen\ndie Täterschaft von B und die Tatbeteiligung des Berufungsklägers spreche.\nFür das Obergericht sind auch Gründe denkbar, dass mehrere Besuche im\nRestaurant Mühle zur Vorbereitung eines Mordanschlages nützlich sein\nkönnten. Zumal die Begründung der Anwesenheit im Hinblick auf den Scheidungsprozess auch als tarnende Alternativbegründung eine gewisse Sicherheit bieten konnte. Für die Vorbereitung eines Mordanschlages ist es denkbar, dass der Täter höhere Gewissheit darüber erlangen kann, ob und wann\ndas Opfer den Heimweg nach der Arbeit antritt. So könnte der Täter die Zeit\nverkürzen, die er in Erstfeld auf der Lauer liegen muss, mit dem Risiko von\nPassanten oder Anwohnern beobachtet oder sogar angesprochen zu werden. Daher sind die mehrfachen Besuche im Restaurant Mühle für das\nObergericht nicht eindeutig entlastend, sondern müssen in Zusammenhang\nmit den übrigen Indizien und Beweisen kritisch gewürdigt werden.\n\nAufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Beweiselemente\nhat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen\nZweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und jedem kritischen\nund vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich auch der Sachverhalt\nbetreffend dem Vorfall vom 12. November 2010 nicht so abgespielt hat, wie\nihn die Anschlussberufungsklägerin und die Vorinstanz festgestellt haben.\n\n9.17 Zur rechtlichen Subsumtion:\n- 71 -\n\n"}