{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Die Anschlussberufungsklägerin führt in Ergänzung der entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz überzeugend aus, warum der Berufungskläger befürchten musste, dass ihm die Privatklägerin mit gezielten\nTipps an die entsprechenden Behörden beträchtliche finanzielle Einbussen\nhätte bescheren können (vgl. act. 7.12 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen\nder Anschlussberufungsklägerin zum ersten Parteivortrag S. 34 ff.).\n\n9.11.3 Der Berufungskläger kritisiert in seinem ersten Vortrag vor Obergericht (vgl.\nact. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum\nersten Parteivortrag S. 53 ff.) auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend des möglichen Motivs im Zusammenhang mit dem Erbe des Vaters des\nBerufungsklägers und dem Sorgerecht betreffend den Sohn Q (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.12.4, S. 173 ff.). Der Berufungskläger reichte\nzum Beweis, dass er bezüglich den Auswirkungen eines Erbverzichts im Juli\n- 68 -\n\n2010 Kenntnisse hatte, eine Gesprächsnotiz der Familienratsitzung Walker\nvom 9. Juli 2010 ein (Beil. 1 zu act 2.11 in Dossier OG S 13 3).\n\n9.11.4 Bei sorgfältiger Durchsicht der Ausführungen der Vorinstanz unter E.\n4.6.2.2.12.4 muss in Widerspruch zur Kritik des Berufungsklägers festgehalten werden, dass die Vorinstanz nicht ausschliessen konnte, dass auch\ndas Erbe des Vaters der beschuldigten Person (Berufungskläger) in Konnex\nmit dem Sorgerecht über Q ein Motiv für die Tat bildete. Damit geht diese Kritik des Berfungsklägers ins Leere. Der Erbverzicht fand im Jahre 2007 statt.\nDie Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger in diesem Zeitpunkt (2007) nicht wusste, dass von der Gemeinde ein Vormund oder Beistand für Q ernannt werden würde. Die Vorinstanz folgert dies aus den Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers, dass man im Oktober\n2010 darüber diskutiert habe, den Erbverzicht rückgängig zu machen (angefochtener Entscheid S. 174). Der vom Berufungskläger eingereichte Urkundenbeweis widerlegt damit nicht eine falsche Schlussfolgerung der Vorinstanz (Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand\nim Oktober 2010), sondern untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz\n(Kenntnis der Rechtslage betreffend Vormundschaft oder Beistand schon im\nJuli 2010). In diesen Erwägungen erachtet die Vorinstanz es als erwiesen,\ndass der Berufungskläger durchaus daran interessiert gewesen sei, was mit\ndem Geld geschieht. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, dass die beschuldigte Person (Berufungskläger) versuchte, das Erbe dem Betreibungsamt vorzuenthalten und auf Umwegen zum Erbe zu gelangen. Diese\nSchlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.\n\n9.11.5 Die Kritikpunkte des Berufungsklägers, dass die geringe Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Privatklägerin und an den Sohn Q kein Motiv für ein Verbrechen bilden könne, kann vom Obergericht nicht geteilt werden. Als alleiniges Motiv mag das möglicherweise nicht zum Tatentschluss geführt haben.\nEs ist jedoch nachvollziehbar, dass dies den Tatentschluss gefördert haben\nkann.\n\n9.11.6 Der Berufungskläger äusserte schon vor Vorinstanz den Verdacht, dass die\nPrivatklägerin an einer Angsterkrankung leide. Gestützt darauf argumentiert\ner, dass zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin eine durchschnittlich schlechte Ehe bestehe mit einer etwas überdurchschnittlich mühsamen Scheidung. Gewalttätigkeit sei jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Für das Obergericht steht fest, dass die Ehe zerrüttet ist und dass\nbei Versterben des Ehepartners diese etwas überdurchschnittliche mühsame\n- 69 -\n\nScheidung sofort hinfällig würde. Dies kann durchaus einen Tatentschluss\nfördern.\n\n9.11.7 Welche Motive in wie starker Weise auf den Tatentschluss gewirkt haben, ist\nnicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist jedoch, dass eine Vielzahl\nvon Motiven ersichtlich sind, welche durch ihre kumulative Wirkung den Tatentschluss herbeiführen konnten. Damit erachtet das Obergericht auch die\nMotivlage als starkes Indiz für den Tatbeitrag des Berufungsklägers.\n\n9.12 Zu den angeblichen Verwicklungen ins Drogenmilieu:\n\n"}