{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Deshalb\nkann die Argumentation mit dem „False Memory“ Effekt das Obergericht in\ndiesem Punkt nicht überzeugen. Das Obergericht kommt wie oben unter E.\n9.3.3 ausgeführt betreffend dem Tatbeitrag von B zum gleichen Ergebnis wie\ndie Vorinstanz.\n\n9.10.4 Die Aussagen von R betreffend des Auftrags des Berufungsklägers an B\nsind, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht\nzutreffend ausführt (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des\nBerufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 78 ff.), sehr vage. Gestützt auf\nden Inhalt dieser Aussagen auf eine Beauftragung zu schliessen, ist nach\nEinschätzung des Obergerichts nicht ohne weiteres möglich. Dies ist unab-\n- 66 -\n\nhängig von einem allfälligen „False Memory“ Effekt so, da die Aussagen inhaltlich zu wenig konkret sind.\n\n9.10.5 Bei einer Beauftragung eines Verbrechens sind jedoch nur in den seltensten\nFällen direkte Beweise oder Indizien betreffend dem Inhalt der konkreten\nAbmachung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten vorhanden.\nAls Minimalvoraussetzung bei der Verbrechensplanung muss davon ausgegangen werden, dass die Abmachung ohne die Schaffung von belastenden\nBeweisen oder Indizien getroffen wird. Die Strafverfolgungsbehörden, wie\nauch die Gerichte, müssen auf das Vorliegen einer entsprechenden Abmachung aufgrund anderer, indirekter Beweis und Indizien schliessen. Insbesondere sind dabei die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tatausführenden und die Motive des Auftraggebers sowie die aus der Tat resultierenden Vorteile für den mutmasslichen Auftraggeber zu würdigen. Dies ist\nauch im vorliegenden Fall so.\n\n9.10.6 R macht auch Aussagen betreffend ihr gegenüber geäusserten, direkten o-\nder indirekten Andeutungen des Berufungsklägers, die Privatklägerin beseitigen zu lassen. Vor Vorinstanz gab es dazu intensive Befragungen durch die\nVerfahrensleitung sowie durch die Verteidigung des Berufungsklägers (vgl.\nangefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.4, S. 162 ff.). Zudem brachte der Berufungskläger weitere Argumente vor Obergericht vor, warum an der Glaubwürdigkeit von R Zweifel anzubringen seien (vgl. act 7.11 in Dossier OG S 13\n3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 79f.),\ninsbesondere dass der Berufungskläger ihr geschäftlich viel angetan habe.\nDazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Aussage, eine andere Person\numzubringen, immer mit Vorsicht zu werten ist. Bei einem labilen Schüler\nsind beispielsweise derartige Aussagen aufgrund von Amokläufen in letzter\nZeit sicher sehr ernst zu nehmen und entsprechende Abklärungen und Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Bei Personen, die in einer belasteten oder zerrüttenden Beziehung stecken, sind derartige Andeutungen und Drohungen\nviel schwieriger zu werten und allfällige Vorsichtsmassnahmen differenzierter\nzu prüfen. In beiden Fällen ist es selbst für Fachleute sehr schwierig, eine\nPrognose zu machen, ob eine angedeutete oder angedrohte Tat tatsächlich\nausgeführt werden soll, oder ob es sich dabei nur um einen schlechten\nScherz oder einen persönlichen Hilferuf der Person handelt, die den Ausspruch getätigt hat. Daher sind in diesem Zusammenhang die Aussagen von\nR betreffend allfälliger direkter oder indirekter Andeutungen des Berufungsklägers die Privatklägerin zu beseitigen nicht besonders wesentlich, da die\nWertung der Andeutungen äusserst schwierig ist. Im Nachhinein sind Rück-\n- 67 -\n\nschlüsse einfacher zu machen, da die entsprechende Tat ausgeführt wurde.\nVorliegend sind daher weniger die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von R im\nVerhältnis zum Berufungskläger, oder die Frage, ob derartige Andeutungen\ngemacht wurden ausschlaggebend, als vielmehr die übrigen Beweise und\nIndizien für eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbesondere wiederum die Tat selbst, weitere Sachbeweise, die Motive des Tatausführenden\nrespektive vorliegend des mutmasslichen Auftraggebers, sowie die sich aus\nder Tat für diese Personen ergebenden Vorteile.\n\n9.11 Zu den Motiven des Berufungsklägers:\n\n9.11.1 Die Vorinstanz führte im Detail mögliche Motive des Berufungsklägers auf,\ninsbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod der Privatklägerin sowie die Vermeidung von finanziellen Risiken, deren kumulative Wirkung\nzum Tatentschluss führen konnten (vgl. angefochtener Entscheid E.\n4.6.2.2.12, S. 170-175). Diese Erwägungen decken sich in grossen Teilen\nmit den Erwägungen des Obergerichts und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n"}