{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Bei einem geplanten Auftragsmord ist der Aufenthaltsort des Auftragsgebers im Tatzeitpunkt von untergeordneter Bedeutung. Auch das Aufbieten des Chauffeurs, um einen\nGast heimbringen zu lassen, erscheint vom Grundsatz her kaum belastend,\nwenn sich nicht nachträglich herausstellt, dass es sich beim Gast um den\nSchützen gehandelt hat. Dies sollte sich ja nie herausstellen, falls der Plan\naufgehen sollte. Der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Nähe des Tatortes ist gemäss Ausführungen des Berufungsklägers ein klares Indiz gegen\n- 64 -\n\ndie Version eines geplanten Auftragsmordes. Der Berufungskläger hielt sich\ngemäss Aussagen seiner Angestellten im Tatzeitpunkt in der Nightbar Taverne auf (VI-act. 2/6 und 2/7 in Akten Y). Damit verfügt er über ein Alibi und\nkonnte durch Zeugen bestätigen lassen, dass er zur fraglichen Zeit in der\nNightbar Taverne war, wo er sich als Geschäftsführer auch sonst oft aufhielt\nund nicht am Tatort gewesen sein konnte. Es wäre eher aufgefallen, wenn\nder Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt abwesend gewesen wäre. Daher kann das Obergericht die Schlussfolgerung des Berufungsklägers nicht\nteilen, dass der Aufenthalt des Berufungsklägers in der Nähe des Tatortes\nals klares Indiz gegen die Version eines geplanten Auftragsmordes gewertet\nwerden muss.\n\n9.10 Zu den belastenden Aussagen von R:\n\n9.10.1 Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Erwägungen auf verschiedene den Berufungskläger belastende Aussagen, die B gegenüber R gemacht haben soll\n(vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S. 161). Dabei macht die\nVorinstanz auch Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von R und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Dabei verweist sie auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbeitrag von B (vgl. dazu angefochtener Entscheid E.\n4.6.2.1.15.6, S. 147 ff.). Insbesondere hält die Vorinstanz fest, dass R detaillierte Aussagen gemacht und sie Informationen gehabt hat, die sie nicht aus\nden Zeitungen haben konnte, wie beispielsweise, dass es durchaus möglich\ngewesen sei, dass sich B zuvor hinter einem Busch versteckt habe und dass\nfünf Schüsse gefallen seien. Hätte sie ihre Glaubwürdigkeit stärken wollen,\nhätte sie von drei Schüssen gesprochen, wie es von den Medien berichtet\nworden war. Sie hat auch nicht von „auf Katzenschiessen“ gesprochen, was\nsie aber getan hätte, wenn ihre Aussagen auf denjenigen von E beruht hätten. Die Zeugin R verfügte noch über anderes Wissen, welches sie nur vom\nMittäter B haben konnte: so zum Beispiel die Frauen, die nach einer Veranstaltung aus dem Restaurant Frohsinn kamen, der Umstand, dass B nach\nHause chauffiert worden ist, die anschliessende Polizeikontrolle, in welche B\nbeinahe geraten wäre und so weiter. Ihre Widersprüche (beispielsweise\nKaufpreis der Waffen von Fr. 600.-- beziehungsweise Fr. 900.--, Aufenthalt\nim Tessin) sind marginal und betreffen unbedeutende Nebenpunkte. Gestützt\ndarauf schätzt die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit von R als relativ hoch ein\nund ihre Ausführungen bezüglich der Täterschaft von B mit Blick auf die bisher dargelegten Indizien und unbestrittenen Tatsachen sowie gestützt auf die\nübrige Aktenlage als nachvollziehbar und glaubhaft (angefochtener Ent-\n- 65 -\n\nscheid E. 4.6.2.1.15.6, S. 150). Diese Ausführungen sind aus Sicht des\nObergerichts nicht zu beanstanden.\n\n9.10.2 Der Berufungskläger analysiert in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht die Aussagen von R unter dem Stichwort des sogenannten „False Memory“ Effekts. Er vergleicht dabei die Aussagen bezüglich des Tatbeitrags\nvon B mit jenem bezüglich der Tatbeteiligung des Berufungsklägers, insbesondere betreffend der Beauftragung von B (vgl. act. 7.11 in Dossier OG S\n13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers zum ersten Parteivortrag S. 76\nff.). Bei den Aussagen bezüglich des Tatbeitrags von B macht der Berufungskläger einen klaren Strukturbruch aus und zwar im Zeitpunkt des Telefonats zwischen B und R nach der Tat. Die Aussagen, die sich auf Gespräche vor der Tat beziehen, seien sehr vage. Die Aussagen, die sich auf Gespräche nach dem Telefonat (nach der Tat) beziehen, seien nicht mehr vage,\nsondern ganz konkret mit diesen und jenen Details zur Tatausführung. Dies\nhabe seinen Grund darin, dass die Erinnerungen betreffend der Gespräche\nvor der Tat nicht auf konkrete Hinweise von B beruhten, sondern vielmehr\nvon R retrospektiv als vage Ankündigungen dessen interpretiert wurden, was\nspäter dann geschah und in allen Zeitungen geschrieben war. Dieser Effekt\nsei in der Psychologie wohlbekannt. Es handle sich umden songenannten\n„False Memory“ Effekt.\n\n"}