{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Daher würdigt das Obergericht diese Aussagen mit\nVorsicht und wertet sie eher als Mosaikstein, der ins Gesamtbild passt, dem\njedoch nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann.\n\n9.7 Zu den telefonischen Kontakten zu B:\n\nErgänzend und teilweise wiederholend zu den Ausführungen der Vorinstanz\nzur Mittäterschaft beziehungsweise zur Tatbeteiligung des Berufungsklägers\nam versuchten Mord an seiner Ehefrau sind die telefonischen Kontakte zwischen ihm und B zu erwähnen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E.\n4.6.2.2.5, S. 164 f). Im untersuchten Zeitraum fanden 59 mal telefonische\n- 62 -\n\nKontakte statt, unter anderem auch am 9. und 10. November 2010, also drei\nrespektive zwei Tage vor der Tat, mit einer maximalen Gesprächsdauer von\n33 Sekunden. Der Hinweis der Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz,\ndass diese Zeit gerade reiche, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren, ist nicht leicht von der Hand zu weisen (vgl. VI-act 00.15 Plädoyernotizen Anschlussberufungsklägerin vor Vorinstanz S. 45). Die Behauptung, es\nsei dabei nur um die Vermittlung von Tänzerinnen gegangen, erachtete die\nVorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Berufungsklägers\nals unglaubwürdig und qualifizierte sie als Schutzbehauptungen. Das Obergericht kann diese Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehen und kommt\nzum gleichen Ergebnis. Es wertet die telefonischen Kontakte daher als gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers (Beauftragung\nvon B und Mitorganisation der Tat).\n\n9.8 Zur Organisation der Rückführung:\n\n9.8.1 Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist\ndie Organisation der Rückführung von B nach Wolfenschiessen. Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger in der Tatnacht den Chauffeur P\nangerufen hat, dieser anschliessend zur Nightbar Taverne gekommen ist und\nB in der Folge nach Wolfenschiessen gefahren hat. Zudem wurden P und B\nim Fahrzeug von einer Polizeipatrouille fotografiert (act. 2/91/1 in Akten Y).\n\n9.8.2 Vor Vorinstanz hat die Anschlussberufungsklägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass Länge und Zeitpunkt des Telefonanrufs der beschuldigten Person (also des Berufungsklägers) an P sowie der Zeitpunkt der\nFotoaufnahme vom Fahrzeug mit P und B darauf schliessen lassen würden,\ndass P wohl schon vor dem Anruf der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) gewusst habe, dass er noch fahren müsse (angefochtener Entscheid S. 64 Mitte).\n\n9.8.3 Das Telefonat des Berufungsklägers an den vorgesehenen Chauffeur P hat\nnur sieben Sekunden gedauert. P musste demzufolge vororientiert gewesen\nsein. Die Aussagen des Berufungsklägers und von P erscheinen als abgesprochen. So hat P sich vorerst lange an nichts Genaues betreffend der Tatnacht erinnern können. Erst später anlässlich der Befragung durch die Anschlussberufungsklägerin vom 23. Mai 2011 (act. 2/91/1 in Akten Y) gab er\nan, B im Auftrag des Berufungsklägers nach Hause gefahren zu haben.\n- 63 -\n\n9.8.4 Der Berufungskläger macht in seinem ersten Parteivortrag vor Obergericht\nerneut als entlastendes Argument geltend, dass keine Fluchtplanung ersichtlich sei. Die entsprechenden die Argumente des Berufungsklägers widerlegenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 4.6.2.2.9, S. 167 f.) sind nachvollziehbar und decken sich mit den Erwägungen des Obergerichts. Insbesondere sind das kurzzeitig mögliche Aufbieten des Chauffeurs sowie die Verfügbarkeit von zwei Fahrzeugen Elemente einer Fluchtplanung, die für ein derart\nunsicheres Unterfangen nicht ungeeignet erscheinen. Es war ja nicht auszuschliessen, dass die Tat aufgrund irgendwelcher Umstände an diesem\nAbend nicht durchgeführt werden konnte. Sei dies zum Beispiel, dass die\nPrivatklägerin nicht oder nicht alleine nach Hause gehen würde oder dass B\nvon einer Drittperson beobachtet oder angesprochen würde. Aufgrund dieser\nUmstände ist eine Fluchtplanung durchaus denkbar, bei der B nach der Tat\nin die Nightbar Taverne kommt, dort allenfalls vom Berufungskläger und vom\nPersonal ein Alibi erhält und innert Minuten von einem Chauffeur wie ein\nnormaler Gast abgeholt und nach Hause gefahren wird. Daher kann das\nObergericht die entlastende Wirkung einer angeblich fehlenden Fluchtplanung nicht teilen.\n\nDiese einzelnen Sachverhaltselemente tragen erheblich zur Überzeugung\ndes Obergerichts bei, dass der Berufungskläger die Rückführung von B organisiert hat.\n\n9.9. Zum Alibi des Berufungsklägers:\n\n"}