{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Auch das Obergericht kann den Aussagen von S\nkeinen entscheidenden Beweiswert zumessen. Selbst eine Nichtberücksichtigung seiner Aussagen führt beim Obergericht nicht zu verstärkten Zweifeln\nan der Tatbeteiligung von B.\n\n9.3.5 Bezüglich des Tatbeitrags des Berufungsklägers spricht die Vorinstanz den\nAussagen von S nicht jeglichen Beweiswert ab (E. 4.6.2.2.11, S. 170 des angefochtenen Entscheids). Aus Sicht des Obergerichts können aus den Aussagen des Zeugen S, wie der Berufungskläger in seinem ersten Parteivortrag\n(vgl. act. 7.11 in Dossier OG S 13 3 Plädoyernotizen des Berufungsklägers\nzum ersten Parteivortrag S. 71 f.) zutreffend ausführt, keine relevanten Indizien für eine Tatbeteiligung abgeleitet werden. Diese ergeben sich, wie nachfolgend aufgeführt (E. 9.4 ff.), aus anderen Indizien und Beweisen.\n\n9.3.6 Aufgrund der Akten, dem vorinstanzlichen Verfahren, den Ausführungen im\nangefochtenen Entscheid (S. 130 – 161) und den vorstehenden Ergänzun-\n- 60 -\n\ngen in E. 9.3.4 und den nachfolgenden in E. 9.10.4 kommt das Obergericht\nbetreffend des Tatbeitrags von B zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz,\nnämlich dass B am 12. November 2010 auf die Privatklägerin geschossen\nhat. Damit erachtet das Obergericht diesen Teil des Sachverhalts B betreffend als rechtsgenüglich erwiesen. Es hat nachfolgend zu prüfen, ob dem\nBerufungskläger eine Mittäterschaft zur Schussabgabe durch B beziehungsweise zum versuchten Mord nachgewiesen werden kann.\n\n9.4 Zum Tatbeitrag des Berufungsklägers:\n\nDas Obergericht ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung gelangt,\ndass B im Auftrag des Berufungsklägers auf die Privatklägerin geschossen\nhat. Zudem ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Berufungskläger\neinen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang mit den Schüssen auf die\nPrivatklägerin geleistet hat. Diese gerichtliche Über-zeugung basiert vor allem auf folgenden Sachverhaltselementen und Erwägungen.\n\n9.5 Zur Verwendung der gleichen Tatwaffe:\n\n9.5.1. Ein gewichtiges Indiz für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die\nVerwendung der gleichen Tatwaffe bei der Schussabgabe auf den Privatkläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 und bei der Schussabgabe auf die Privatklägerin beim Vorfall vom 12. November 2010. Dies steht aufgrund des\nBerichts des Forentischen Instituts Zürich vom 24. Dezember 2010 [act. 5/3/1\nin Akten Y]) fest.\n\n9.5.2 Für das Obergericht ist zudem rechtsgenüglich erwiesen, dass die Tatwaffe\n„Blow Mini“ am 4. Januar 2010 in Besitz des Berufungsklägers war. Gestützt\nauf diese Überzeugung erfolgt die Verurteilung des Berufungsklägers für die\nSchussabgabe auf den Privatkläger beim Vorfall vom 4. Januar 2010 (s. vorstehend E. 8.).\n\n9.5.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht wie schon vor Vorinstanz vor,\ndass er wohl nicht die gleiche Tatwaffe benutzt hätte, im Wissen darum, dass\nbeim ersten Vorfall eine Hülse gefunden worden war, die aus dieser Waffe\nstammte. Schon die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass der Berufungskläger die Information, dass damals eine Hülse sichergestellt worden\nwar, erst am 14. Januar 2011 erhielt, also erst nach der Tat vom 12. November 2010. Deshalb geht dieses erneut vorgebrachte Argument des Berufungsklägers ins Leere.\n- 61 -\n\n9.5.4 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass er auch ohne Kenntnis des Hülsenfundes niemals eine Waffe, mit der auf den Privatkläger geschossen worden wäre, an B weitergegeben hätte, um damit auf die Privatklägerin zu\nschiessen. Wie klug es gewesen ist, B diese Waffe zu geben, ist aufgrund\ndes nicht weiter geklärten Sachverhaltes, warum B nun diese Waffe statt einer anderen verwendet hat, nicht beurteilbar. Es ist für das Obergericht aber\nerwiesen, dass in beiden vorliegend zu beurteilenden Fällen die gleiche Waffe verwendet wurde und dass B als Schütze auf die Privatklägerin feststeht.\n\n9.6. Zu den Aussagen von B betreffend die Tatwaffe:\n\n9.6.1 B sagt aus, dass er die Tatwaffe in der Tatnacht vom Berufungskläger erhalten habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.3, S.162 mit Verweis auf\ndie Akten). Dies erachtet die Vorinstanz als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit der den Berufungskläger belastenden Aussagen von R (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.2, S.161 f. mit Verweis auf die Akten).\n\n9.6.2 Die Vorinstanz erwähnt auch die Aussagen von B, wonach dieser ein paar\nTage nach der Tat den Berufungskläger aufgesucht hat, um die Tatwaffe zurückzugeben und Antworten von ihm einholen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2.2.7, S.166 f. mit Verweis auf die Akten).\n\n"}