{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Dazu gehören weitere Aussagen von B neben dem\nHinweis auf den Erhalt der Tatwaffe von X.\nGegenüber der Zeugin R machte B verschiedene Aussagen und Andeutungen auf die Tat, die eigene Motivation dazu, zur Person des Opfers, zur Person des Auftraggebers, sowie zu dessen Motivation.\nAuch die von der Vorinstanz im Detail aufgeführten möglichen Tatmotive von\nX (insbesondere verschiedene finanzielle Vorteile aus dem Tod von Y sowie\ndie Vermeidung von finanziellen Risiken) bestätigen die Überzeugung des\nGerichts und lassen keine mehr als abstrakte oder theoretische Zweifel aufkommen.\nAndere Sachverhaltsvarianten, welche die Verteidigung ins Spiel brachte o-\nder welche das Gericht von sich aus geprüft hat, konnten aufgrund der fehlenden Plausibilität diese richterliche Überzeugung nicht schwächen.\n- 58 -\n\nDie Art der Ausführung als beabsichtigter Auftragsmord, die damit einhergehende Geringschätzung des Lebens sowie die finanziellen Vorteile aus der\nBeseitigung der Noch-Ehefrau begründen im Rahmen der Gesamtwürdigung\ndurch das Gericht vorliegend die Skrupellosigkeit, die den Tatbestand von\nArt. 112 StGB als Mord also als qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung\nausmacht.“\n\n9.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Obergerichts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), vorliegend demzufolge im\nWesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 161 –\n177), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern insbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert\nwurden.\n\n9.3 Zum Mittäter B:\n\n9.3.1 Der mitbeschuldigte Mittäter B hat seine gegen das Urteil im Verfahren LGS\n12 2 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 9. August 2013 zurückgezogen.\nDas Obergericht hat das entsprechende Berufungsverfahren (OG S 13 4) mit\nBeschluss vom 5. September 2013 am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.\nDa dem Berufungskläger die Tat in Mittäterschaft mit B vorgeworfen wird,\nkommt das Obergericht nicht umhin, als Voraussetzung einer Mittäterschaft\ndes Berufungsklägers auch die Tatbeteiligung von B zu überprüfen.\n\n9.3.2 Aufgrund des Rückzugs der Berufung (OG S 13 4) war B und sein Rechtsvertreter nicht mehr am vorliegenden Berufungsverfahren OG S 13 3 beziehungsweise OG S 13 5 beteiligt. Folglich wurden bezüglich des B betreffenden Tatbeitrags keine weiteren Ausführungen von ihm selbst oder von seinem Rechtsvertreter gemacht. Auch der Berufungskläger verzichtete auf\nAusführungen bezüglich diesem Teil des Sachverhalts, soweit es sich um\nden Tatbeitrag von B handelte. Davon ausgenommen sind die Ausführungen\nzum mehrmaligen Besuch von B im Restaurant Mühle (vgl. E. 9. 16 nachfolgend) sowie zum Aussageverhalten von R, das sowohl den Tatbeitrag des\nBerufungsklägers als auch den Tatbeitrag von B betrifft. Zum Aussageverhalten von R betreffend dem Tatbeitrag von B folgen die entsprechenden Erwä-\n- 59 -\n\ngungen in E. 9.10 nachfolgend. Wie schon vorne in E. 5 ausgeführt, geht\naber die Rechtsmittelinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vornehmlich auf Behauptungen und Argumente ein, die erst vor der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wurden, dies als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör. Ausser den in E. 9.10.2 nachfolgend aufgeführten Argumenten\nwurden vorliegend aus der erwähnten Verfahrenskonstellation jedoch keine\nneuen, nicht schon vor Vorinstanz dargelegten Behauptungen und Argumente bezüglich dem Tatbeitrag von B vorgebracht.\n\n9.3.3 Um betreffend dem Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen\nSubsumtion bezogen auf den mitbeschuldigten Mittäter B Wiederholungen in\nder vorliegenden Urteilsbegründung zu vermeiden, kann im Wesentlichen auf\ndie Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 130 – 161) verwiesen\nwerden. Das Obergericht kann den Erwägungen der Vor-instanz folgen und\nhat nur noch die nachfolgend unter E. 9.10.3 und E. 9.10.4 gemachten Erwägungen dazu zu ergänzen.\n\n"}