{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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November\n2010 in der Taverne in Erstfeld unterhalten hätten, sei B mit einem auf die\nCreativ Handels GmbH zugelassenen Skoda nach Schattdorf gefahren und\nhabe sich im Auftrag des Berufungsklägers ins Restaurant Mühle begeben,\num nachzuschauen, ob die Privatklägerin arbeite, was er auch schon vor\ndem 11. November 2010 mehrmals gegen Entgelt des Berufungsklägers\ngemacht habe. Am 12. November 2010 um ca. 00.40 Uhr habe er dann in\nErstfeld, Verbindungsweg Schützengasse - Liegenschaft Bärenbodenweg,\nmit der Tatwaffe „Blow Mini“, aus einer Distanz von einigen Metern mindes-\n- 56 -\n\ntens drei Schüsse auf die Privatklägerin abgefeuert mit der Absicht, diese zu\ntöten. Ein Projektil habe die Privatklägerin in den Rücken getroffen, weshalb\nsie eine zu unmittelbarer Lebensgefahr führende Thorax - Verletzung mit\nRippenbruch erlitten habe und während einer Woche habe hospitalisiert werden müssen. Ein weiteres Projektil, mutmasslich ein Streifschuss, habe die\nPrivatklägerin am Oberarm und Thorax rechts verletzt. Nach der Schussabgabe habe sich B vom Tatort entfernt und dem Berufungskläger Bericht erstattet. Der Berufungskläger habe schliesslich organisiert, dass B durch P\nnach Hause gefahren worden sei. Diese Tat hätte der Berufungskläger zuvor\nzusammen mit B geplant und mit diesem den Entschluss dazu gefasst, wobei\nder Berufungskläger B die Waffe für diese Tat verschafft und ihm ein Entgelt\ndafür versprochen habe. Der Berufungskläger habe dabei in der Absicht gehandelt, sich aus Habgier und/oder aus anderen besonders verwerflichen\nMotiven seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (der Privatklägerin) zu\nentledigen. Im Scheidungsverfahren hätte der Berufungskläger riskiert, das\nSorgerecht für den gemeinsamen Sohn Q zu verlieren. Der hochverschuldete\nBerufungskläger habe vorgängig im Hinblick auf eine grössere, von seinem\nVater erwartete Erbschaft zugunsten von Q auf seinen Erbteil verzichtet, damit dieser nicht in die Hände seiner Gläubiger geraten würde. Durch den Tod\nseiner Ehefrau hätte er über seinen Sohn Q wieder auf dieses Erbe zugreifen\nkönnen. Als begünstigter Ehepartner wäre ihm beim Ableben der Privatklägerin ausserdem die bei der Mobiliar Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung im Betrag von Fr. 36‘000.-- ausbezahlt worden. Schliesslich hätte\nder Berufungskläger auch eine künftige Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau gegenüber abwenden können. Eventualiter habe der Berufungskläger\nmit den beschriebenen Absichten B mit der Ausführung dieser Tat gegen ein\nEntgelt beauftragt und diesem die Waffe für die Tat verschafft.\n\nDie Vorinstanz folgte dem damaligen Hauptantrag der heutigen Anschlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger des versuchten Mordes in\nMittäterschaft gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten\n(Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von Schuld und Strafe freizusprechen\nsei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor\nObergericht, das erstinstanzliche Urteil im vorliegenden Zusammenhang zu\nbestätigen.\n- 57 -\n\n9.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11.\nSeptember 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuldspruch kurz wie folgt:\n\n„Am 12. November 2010 wurde kurz nach Mitternacht in Erstfeld auf Y geschossen.\nAufgrund der Akten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor\nLandgericht inklusive dem Urteil des Landgerichts LGS 12 2 ist das Gericht\nzur Überzeugung gelangt, dass B auf Y geschossen hat.\nDas Gericht ist im vorliegenden Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass B\nim Auftrag von Ignaz Walker auf Y geschossen hat. Zudem ist das Gericht\ndavon überzeugt, dass X einen wesentlichen Tatbeitrag im Zusammenhang\nmit den Schüssen auf Y geleistet hat. Diese gerichtliche Überzeugung basiert\nvor allem auf folgenden Sachverhaltselementen:\nDie für die Tat verwendete Waffe ist identisch mit der Waffe, mit der X am 4.\nJanuar 2010 auf Z geschossen hat. Sie wurde am Wohnort der Freundin von\nB sichergestellt. B gab dazu auch an, dass er diese Waffe von X erhalten\nhabe.\n\nAufgrund der Auswertung der Randdaten der Mobiltelefone von X und B ist\nerstellt, dass sie regelmässige Kontakte hatten.\n\n"}