{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der\nNightbar Taverne einen Schuss mit der Tatwaffe \"Blow mini\" abgegeben habe, ihm dabei jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne,\n- 54 -\n\ndass dieser Schuss gezielt in Richtung des Privatklägers erfolgt sei. Mangels\nanderweitiger bekannter äusserer Umstände, die einen rechtsgenüglichen\nSchluss zulassen würden, dass er den Tod des Privatklägers auch nur eventuell gewollt hätte, fehle es am subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB.\nDie Vorinstanz qualifizierte deshalb die Tat als Gefährdung des Lebens im\nSinne von Art. 129 StGB. Die Vorinstanz führt diesbezüglich auf S. 41 des\nangefochtenen Entscheids mit dem Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung\nzutreffend aus, dass sich der Eventualvorsatz auf Tötung von dem in Art. 129\nStGB geforderten Vorsatz dadurch unterscheidet, dass der Täter darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht im Tod des Opfers verwirklichen. Dies\nwerde aber nur angenommen werden dürfen, wenn der Täter davon ausgehe, die drohende Todesfolge könne durch sein eigenes Verhalten (zum Beispiel sorgfältiges Zielen eines Warnschusses) oder eine Reaktion des Gefährdeten (zum Beispiel Sprung aus der Fahrbahn des auf ihn losfahrenden\nAutomobilisten) abgewendet werden könne. Bleibe dies dem Zufall überlassen, dränge sich die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tötung beziehungsweise eines entsprechenden Versuchs auf.\n\nWenn nun auf S. 43 des angefochtenen Entscheids die Vorinstanz den\nSchluss zieht, der Berufungskläger habe darauf vertraut, dass die Todesfolge\ndurch sein eigenes Verhalten abgewendet werden könnte, widerspricht dies\nden Ausführungen, dass der Berufungskläger im Umgang mit Schusswaffen\nnicht besonders versiert gewesen sei und dass ihm aufgrund des vorangegangen Streites mit dem Berufungskläger zu attestieren sei, dass er emotional aufgewühlt und erregt gewesen sei. Gemäss den Aussagen des Privatklägers hat der Berufungskläger einen gezielten Schuss auf ihn abgegeben.\nBeim Eingang zur Nightbar Taverne, wo die Patronenhülse aufgefunden\nwurde und folglich der Berufungskläger bei der Schussabgabe gestanden\nhatte, war es zur Tatzeit beleuchtet (im Gegensatz zum Ort, wo sich der Privatkläger befand, ca. 14 Meter entfernt beim Hintereingang des Hotels Hirschen). Der Privatkläger konnte daher nicht nur gemäss eigenen Angaben\naufgrund des Mündungsfeuers, sondern insbesondere auch aufgrund der\nAusrichtung der Schusswaffe sowie aufgrund der Haltung und Stellung des\nSchützen erkennen, dass der Berufungskläger einen gezielten Schuss in\nseine Richtung abgab. Es gibt andererseits keine Anhaltspunkte für die Abgabe eines sorgfältig gezielten Warnschusses, bei dem der Berufungskläger\ndarauf vertrauen durfte, dass er den Privatkläger nicht treffen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer Schussabgabe in Richtung Privatkläger morgens um 05.00 Uhr in der Dunkelheit bei spärlichen Lichtverhältnissen der Berufungskläger sich bewusst sein musste oder zumindest\n- 55 -\n\nnicht darauf vertrauen konnte, dass er den Privatkläger sicher nicht treffen\nwürde. Dies umso mehr, als der Berufungskläger mit Schusswaffen nicht besonders versiert ist und es sich zudem bei der verwendeten Waffe um eine\neher kleine und nachträglich umgebaute Waffe handelte, mit der es selbst für\neinen versierten Schützen schwierig wäre, einen präzisen Schuss abzugeben. Auch die emotional erregte Gemütslage des Berufungsklägers spricht\ngegen einen gezielten Warnschuss unter Ausschluss der Möglichkeit den\nPrivatkläger zu treffen. Der Berufungskläger hat gemäss Aussagen von J das\nLokal zornig mit den Worten \"ihm drohe niemand\" verlassen. Gemäss eigener Aussage des Berufungsklägers hat der Privatkläger ihm gegenüber beim\nVerlassen der Bar gesagt \"übrigens, ich habe deine Frau gefickt, sie war billig und gut\". Vorliegend liegen die Umstände so, wie beispielsweise von Stefan Maeder, in Basler Kommentar, a.a.O., in N. 46 zu Art. 129 ausgeführt,\nwonach der Gefährdungsvorsatz bei Art. 129 StGB sich vom Eventualvorsatz\nauf Tötung unterscheidet, dass der Täter (bei der Gefährdung) darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Vorliegend blieb die drohende Todesfolge lediglich dem Zufall überlassen. Der Berufungskläger musste\nvor der Schussabgabe wissen, dass aufgrund des Zielens beziehungsweise\nder Schussrichtung in Verbindung mit der Örtlichkeit am Tatort, die Möglichkeit bestand, den Privatkläger mit einem Schuss zu treffen und gar tödlich zu\nverletzen. Er hat somit den Tod des Privatklägers in Kauf genommen und es\nblieb lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger nicht getroffen\nwurde. Es ist deshalb von einer eventualvorsätzlichen Tötung bzw. eines\nentsprechenden Versuchs auszugehen.\n\n9. Zum Vorfall vom 12. November 2010:\n\n"}