{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Was der bekennende Waffennarr B damit gemacht hat (denkbar sind Zerlegung, Reinigung usw.), ist nicht bekannt. Daher ist der Umstand, dass ein Jahr nach\ndem Schuss auf den Privatkläger keine DNA des Berufungskläger auf der\n- 52 -\n\nTatwaffe festgestellt werden konnte, nicht ein klar entlastendes Indiz, sondern wurde in die umfassende Beweiswürdigung mit den oben aufgeführten\nVorbehalten miteinbezogen.\n\nAufgrund all dieser Erwägungen schliesst das Obergericht, dass die DNA\ndes Berufungsklägers vor der Schussabgabe auf die Hülse gelangte, zum\nBeispiel beim Abspitzen der Patrone ins Magazin, und die DNA die Hitze der\nSchussabgabe überstand, so dass ein inkomplettes DNA-Profil gefunden\nwerden konnte, welches auf den Berufungskläger als Spurengeber verweist.\nDie entsprechende Auswertung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ergab, dass der Beweiswert dieses DNA-Rückstandes unter Verwendung von bei Weissen bestimmten Merkmalshäufigkeiten ca. 300 Millionen Mal höher sei, wenn man Spurengeberschaft von X (dem Berufungskläger) annehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten mit\nX (dem Berufungskläger) genetisch nicht verwandten männlichen Person\nausgehe (act. 5/4/1 in Akten Z).\n\n8.8 Zum Schmauch:\n\nIm Zusammenhang mit vom Berufungkläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen gemachten Ausführungen zum nach seiner Ansicht (falschen) Schmauch, ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 10.\nNovember 2010 (act. 5/2/1/ in Akten Z) unter den Ziffern 4.5.1 und 4.5.2 ausführt, dass an den Händen des Berufungsklägers kein Schmauch aufgefunden werden konnte. Es habe zwar einige Partikel von der linken Hand und\nden Augenbrauen/Stirn des Berufungsklägers, welche bezüglich ihrer Elementzusammensetzung mit dem Vergleichsschmauch aus der vor der Nightbar Taverne sichergestellten Patronenhülse übereinstimmten. Diese seien\njedoch aufgrund ihrer atyptischen Form nicht als Schmauchpartikel verifizierbar. Das gleiche gelte in Bezug auf die positiven Reaktionen ab den Händen\ndes Berufungsklägers stammenden bleihaltigen Partikel, welche jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung und Morphologie ebenfalls nicht als\nSchmauchpartikel hatten identifiziert werden können. Mit anderen Worten:\nBeweismässig lässt sich nicht erstellen, dass an den Händen des Berufungsklägers Schmauch (egal von welcher Waffe) aufgefunden worden ist. Dieser\nUmstand wirkt zwar nicht belastend, aber auch nicht entlastend, wie es der\nBerufungskläger vorbringt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid auf Seite 36 f. zutreffend hingewiesen, dass Schmauchkörner\nauf aktiv lebenden Personen nur bis maximal vier Stunden nach der Schussabgabe nachweisbar sind. Eine Schussabgabe durch den Berufungskläger\n- 53 -\n\nhätte daher nicht zwingend zur Folge haben müssen, dass fünf Stunden\nnach dem Vorfall beim Berufungskläger ein positives Schmauchergebnis gefunden worden wäre, sondern dass es möglich sei, dass zwischenzeitlich\nSchmauch abgerieben, abgewaschen oder abgeschüttelt worden sei.\n\nAufgrund der Gesamtwürdigung sämtlicher vorerwähnten Beweiselemente\nhat das Obergericht vorliegend keine erheblichen und unüberwindlichen\nZweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und jedem kritischen\nund vernünftigen Menschen stellen würden, dass sich der Sachverhalt betreffend dem Vorfall vom 4. Januar 2010 nicht so abgespielt hat, wie ihn die Anschlussberufungsklägerin und die Vorinstanz festgestellt haben.\n\n8.9 Zur rechtlichen Subsumtion:\n\nWer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht\nunter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Die Bestimmung der vorsätzlichen\nTötung setzt objektiv voraus, dass der Täter den Tod eines anderen verursacht, subjektiv ist ein entsprechender Vorsatz erforderlich. Wie der Gesetzestext hervorhebt, kommt in dessen Art. 111 als Grundtatbestand nur dann\nzur Anwendung, wenn keine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 –\n116 StGB zutreffen. Als Vorsatz gilt bei Art. 111 – wie bei den anderen erwähnten Tatbeständen – auch dolus eventualis (Eventualvorsatz), welcher\nnunmehr dem Vorsatz gesetzlich ausdrücklich gleichgestellt ist (Art. 12 Abs.\n2 Satz 2 StGB) (Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 9. Auflage, 2008, S. 6). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg\nnicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).\n\n"}