{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Januar\n2010 eine Hülse gefunden hatte, weshalb er doch nicht so dumm gewesen\nwäre, die gleiche Waffe dem beauftragten Mörder für die Tat vom 12. November 2010 zur Verfügung zu stellen.\n\n8.7.8 Abschliessend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass ein Überleben der DNA bei einer Schussabgabe auf der Hülse grundsätzlich möglich\nist. Dem FOR sind diesbezüglich Fälle aus den Kantonen Bern und Basel-\nStadt bekannt. In der Beilage des FOR (WD Info 7) (act. 5.2 in Dossier OG S\n13 3) ist ein weiterer Fall aus Birsfelden (Basel-Landschaft) erwähnt, bei dem\nim Jahre 2002 an verschossenen Hülsen DNA-Spuren asserviert wurden,\nwobei die Spur von einer Hülse mit dem Profil einer verdächtigen Person\nübereinstimmte. Aufgrund dieses Vorfalls hat das FOR in einer Laborreihe 5\nPatronen vor dem Laden stark mit Speichel kontaminiert. Nach dem Abfeuern konnten auf praktisch allen Hülsen DNA-Spuren sichergestellt werden,\ndie mit dem Profil des Speichelgebers identisch waren. Also sind es nun\nnicht nur zwei Fälle, sondern bisher, ohne den vorliegenden Fall, vier Fälle\nmit 8 Patronen in welchen DNA auf Hülsen sichergestellt werden konnten. Im\nWeiteren ist abschliessend festzuhalten, dass aufgrund des professionellen\nVorgehens sowie der örtlich getrennten Spurensicherung eine unabsichtliche, nachträgliche Kontamination durch die Kantonspolizei Uri ausgeschlossen werden kann. Für eine absichtliche Kontamination gibt es keine Hinweise\nin den Akten. Ebenfalls finden sich keine plausiblen oder für das Obergericht\nnachvollziehbaren Hinweise in den Akten dafür, dass der Polizeibeamte K\nein Motiv hätte, absichtlich die Hülse mit der DNA des Berufungsklägers zu\nversehen. Zudem wäre es dem Polizeibeamten K kaum möglich gewesen die\nPatronenhülse absichtlich mit einem nur inklompetten DNA-Profil zu kontaminieren.\n\n8.7.9.1 Der Berufungskläger bringt in seinem Parteivortrag weiter vor, dass der DNA-\nBeweis nicht verwertbar sei, weil der als Kriminaltechniker agierende K ausstandspflichtig gewesen wäre. Der Berufungskläger stellte jedoch kein Ausstandsbegehren, womit sich die Frage der Rechtzeitigkeit eines derartigen\nBegehrens vorliegend nicht stellt.\n\n8.7.9.2 Obwohl der Berufungskläger kein ausdrückliches Ausstandsbegehren gestellt hat, prüft das Obergericht nachfolgend die von ihm vorgebrachten Ar-\n- 51 -\n\ngumente Der Berufungskläger stützt sich bei seiner Argumentation auf Art.\n56 lit. f StPO. Er macht sinngemäss geltend, dass K aufgrund seiner Feindschaft zum Berufungskläger ausstandspflichtig sei. Ein negativer Bezug zur\nPartei muss ein ausgeprägter im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses\noder einer eigentlichen Feindschaft sein, um Befangenheit anzunehmen (vgl.\nAndreas J. Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 56 N. 27). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem, die angebliche Feindschaft\nbegründenden, Sachverhalt (Besuch in der Nightbar Taverne vom\n09.12.2006) und der Untersuchung der Hülse über drei Jahre vergangen sind\nund sämtliche damit zusammenhängenden Strafverfahren bezüglich K eingestellt worden ist. Zudem ist gemäss Aussage von K (vgl. vorstehend E.\n8.7.6.6) ein Missgeschick seinerseits Ursprung dieses Vorfalls. Gestützt darauf von einer eigentlichen Feindschaft auszugehen, erscheint schon objektiv\nbetrachtet als nicht angezeigt. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass\nK sich der Ausstandsproblematik im Allgemeinen und bezogen auf seine Tätigkeit als Kriminaltechniker bewusst war und auch selbst keinen Ausstandsgrund bezogen auf die Untersuchung der Hülse ausmachen konnte. Das\nObergericht erachtet denn auch vorliegend den behaupteten Ausstandsgrund\n(Feindschaft) als nicht gegeben und geht daher von der Verwertbarkeit des\nDNA-Beweises aus.\n\n8.7.10 Der Berufungskläger bringt weiter vor, dass neben der Polizei auch eine Person aus dem Milieu eine falsche Spur gelegt haben könnte, in dem diese\nPerson eine Hülse mit DNA des Berufungsklägers versehen und vor der\nNightbar Taverne hinterlassen habe. Dazu sind keine Hinweise in den Akten\nzu finden. Diese Möglichkeit erscheint dem Obergericht auch sonst nicht\nplausibel. Diesbezüglich kann auch noch auf E. 8.6.1 vorstehend verwiesen\nwerden.\n\n"}