{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Weil das FOR die Partikel aber aufgrund ihrer Morphologie nicht als\nSchmauchpartikel verifizieren konnte, ist das Institut der Ansicht, dass sich\nauf den Tabs, Filterpapieren und Kleidern kein Schmauch befand (act. 5/2/1\nS. 12 Akten Z).\n\n8.7.6.5 Wie vorerwähnt kann ein unabsichtliches Kontaminieren der Hülse mit der\nDNA-Spur des Berufungsklägers ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger stellt nun ein absichtliches Kontaminieren durch den KTD beziehungsweise durch den Polizeibeamten K in den Raum. Das FOR hat dazu\nkeine Hinweise in den ihm zur Verfügung gestellten Akten gefunden (s. act.\n5.6 Ziff. 6 in Dossier OG S 13 3). Es stellt sich die Frage, warum der Polizeibeamte K dies hätte tun sollen? Der Privatkläger hat von allem Anfang an\ngesagt, es sei der Berufungskläger gewesen, der auf ihn geschossen habe.\nAndere Personen in der Bar bestätigen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger nach einem Streit nachgegangen sei mit den Worten „ihm drohe\nniemand“, und eine Waffe versorgt habe, als er kurze Zeit später wieder zur\nTür in die Nightbar Taverne hereingekommen sei. Hätte der Polizeibeamte K\ndie Hülse nachträglich absichtlich mit der DNA des Berufungsklägers versehen – wie auch immer er das hätte anstellen sollen – hätte die Auswertung\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein vollständiges DNA-Profil\nergeben und nicht nur wie vorliegend ein inkomplettes. Der Polizeibeamte K\nhat zudem kein Motiv, dem Berufungskläger etwas Unrechtmässiges anzuhängen: Neben einem Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch usw. hätte er mit\nBestimmtheit auch die Kündigung zu erwarten gehabt, wenn sein Vorgehen\nbekannt geworden wäre.\n\n8.7.6.6 Der Berufungskläger hingegen sieht ein mögliches Motiv im damaligen Strafverfahren, welches vom Berufungskläger gegen den Polizeibeamten K initiiert worden war. Das Obergericht hat die entsprechenden Dokumente im\nRahmen des Beweisergänzungsantrages des Berufungsklägers zu den Akten genommen (act. 5.3 in Dossier OG S 13 3). Daraus ist ersichtlich, dass\nsich der Polizeibeamte K am 19. Dezember 2006, ca. 03.30 Uhr, zusammen\nmit weiteren Personen in der Nightbar Taverne privat aufgehalten hatte. Da-\n- 49 -\n\nbei soll es zwischen diesen Personen und dem Berufungskläger zu einer\nAuseinandersetzung gekommen sein. Die befragten Personen machten zum\nVorfall unterschiedliche Angaben. In Bezug auf die gemachten Vorwürfe\nmusste die Strafuntersuchungsbehörde damals gestützt auf den Grundsatz\nin dubio pro reo von dem für die Beschuldigten günstigsten Sachverhalt ausgehen. So war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Polizeibeamte K, wie\nvom Berufungskläger behauptet, gegen seinen Willen, längere Zeit im Lokal\nverweilt hatte, nachdem er von diesem angeblich aufgefordert worden sein\nsoll, die Bar zu verlassen. Die Untersuchung hat auch nicht ergeben, dass\nsich der Polizeibeamte K ehrverletzend gegenüber dem Berufungskläger o-\nder dessen Ehefrau geäussert hätte. Der Berufungskläger machte dazu anlässlich der Befragung vom 16. Oktober 2007 (siehe dazu in act. 5.3) folgende Aussage: „Er (K) hat sich ziemlich raus gehalten, bis er das Glas geworfen hat. Er ist eher „verruckt“ geworden, weil er nichts mehr zu Trinken bekommen hat.“ Wichtig ist vorliegend insbesondere, dass selbst der Berufungskläger aussagt, dass K sich nicht an den Diskussionen beteiligt hat. Zudem hatten die weiteren Aussagen der beteiligten Personen keinen Hinweis\nergeben, dass K eine Tätlichkeit, wie das Werfen eines Bierglases hinter die\nTheke, verübt hat. K machte dazu anlässlich der Befragung vom 2. April\n2008 (siehe dazu in act. 5.3) folgende Aussage: „Ich habe das am Anfang\ngesagt. Das Glas ist mir runtergefallen, es lag rechts neben der Kasse, etwa\n30 Zentimeter hinter der Theke. Das war ein Missgeschick.“ Das Verfahren\nwegen übler Nachrede, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch\nwurde von der damaligen Strafuntersuchungs-behörde am 7. Januar 2009\neingestellt. Auf den dagegen erhobenen Rekurs ist das damalige Landgerichtspräsidium Uri nicht eingetreten. Der Vorwurf des Berufungsklägers, der\nPolizeibeamte K habe – um es dem Berufungskläger wegen dieser Anzeige\nsozusagen „heimzuzahlen“ – die Hülse absichtlich mit der DNA des Berufungsklägers kontaminiert, ist sehr weit hergeholt.\n\n8.7.7.1 Wenn der Berufungskläger im Weiteren vorbringt, er habe seit dem 4. Januar\n2010 gewusst, dass man beim Tatort der Taverne eine Hülse aufgefunden\nhatte, ist dies aktenwidrig. Aus taktischen Gründen hatten damals Polizei und\nStaatsanwaltschaft diese Informationen zurückbehalten und den Berufungskläger erst nach Vorliegen des DNA-Ergebnisses, rund ein Jahr später, damit\nkonfrontiert.\n\n"}