{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Die abgefeuerte Patrone (recte: Hülse) sei anschliessend in ein\nMinigrip (Plastiksäcklein) zur Sicherstellung von Gegenständen gelegt und\ndem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Uri zur weiteren Bearbeitung übergeben worden. Dies habe zeitgleich mit der Überführung des Privatklägers zum Polizeiposten Altdorf stattgefunden. Der Polizeibeamte M\nmerkte noch an, es sei von ihm ein DNA-Profil erstellt worden, da er mit der\nabgefeuerten Hülse in Kontakt gekommen sei. Die Untersuchungen hätten\nergeben, dass er als Spurengeber ausgeschlossen werden könne. An den\ngenauen Ablauf der Sicherstellung könne er sich nicht mehr erinnern. Die\nFrage 3 wurde dem Polizeibeamte K zur Beantwortung gegeben. Er führte\naus, dass die Spurensicherung beim Berufungskläger selber durch die Beamten N und O (ebenfalls Mitarbeiter des KTD) beim Polizeiposten Altdorf in\neinem separaten Raum erfolgt sei (Parterre). Die Kleider seien durch die\nzwei Mitarbeiter der Kriminaltechnik verpackt worden. Die Spurensicherung\nan der Hülse sei in der Laborkapelle der Kriminaltechnik, Polizeiposten Altdorf, erster Stock, durch ihn selber vorgenommen worden. Kleidungsstücke\ndes Berufungsklägers seien zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe der\nHülse gewesen. Der Polizeibeamte K merkte noch an, dass ihm die Hülse\nvom Polizeibeamten M in einem Mini-gripsäcklein überbracht worden sei.\n\n8.7.6.2 Der Polizeibeamte Wachtmeister K hat rund 15 Jahre Erfahrung als Mitarbeiter in der Kriminaltechnik. Er arbeitete von August 1995 bis Januar 2002\nbeim KTD Schwyz. Seit August 2006 ist er beim KTD Uri tätig. Er verfügt\nüber mehrere Aus- und Weiterbildungen in der Kriminaltechnik (s. dazu im\nEinzelnen act. 5.9 in Dossier OG S 13 3). Bei K handelt es sich demnach um\n- 47 -\n\neinen ausgebildeten und erfahrenen Kriminaltechniker. Die Spurensicherung\nan der Hülse hat de lege artis und professionell stattgefunden. Eine unabsichtliche Kontamination mit der DNA des Berufungsklägers kann ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger kam nach der Sicherstellung der\nHülse damit nicht mehr in Kontakt. Es finden sich im Übrigen auch keine\nHinweise darauf, dass der Berufungskläger zwischen Schussabgabe und Sicherstellung allfällige Körpersäfte vor dem Eingang der Taverne hinterlassen\nhätte.\n\n8.7.6.3 Der Polizeibeamte K konnte in der Folge eine DNA-Spur auf der Patronenhülse sichern. Das sichergestellte DNA-Material wurde am 12. Januar 2010\ndem Institut für Rechtsmedizin, Forensische Genetik, (IRM) zur Erstellung eines DNA-Profil versandt. Anzumerken ist, dass das FOR, an welches die\nHülse versandt worden war, und das Institut für Rechtsmedizin sich nicht am\ngleichen Ort befinden. Der Berufungskläger wurde auf dem Polizeiposten\nAltdorf auf Schmauch untersucht (act. 1/8/1, S. 3 Akten Z) und erkennungsdienstlich behandelt (Abnahme WSA zur Erstellung eines DNA-Profils). Die\nVerhaftung und ED-Behandlung wurde durch zwei andere Mitarbeiter (N und\nO) im Raum ED-Behandlung durchgeführt (vgl. act. 3/5 Akten Z). Die Kleider\ndes Berufungsklägers wurden im Parterre deponiert und die entsprechende\nSpurensicherung dort vorgenommen. Anschliessend wurden diese durch N\nund O verpackt und für den Versand ins FOR vorbereitet. Die Patronenhülse\nwurde nach der Spurensicherung auf DNA dem FOR für weitere Untersuchungen versandt mit der Fragestellung, ob die aufgefundene Patronenhülse\nmit einer der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffe verschossen wurde und ob der Schmauch in der Hülse mit dem allfällig sichergestellten Schmauch beim Berufungskläger in Zusammenhang gebracht\nwerden könne oder nicht (act. 1/8/1 S. 3 Akten Z).\n\n8.7.6.4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 teilte das IRM mit, dass sich an der\nSpur ab der Munitionshülse ein einfaches inkomplettes DNA-Profil einer\nmännlichen Person nachweisen lasse. Der Vergleich zwischen diesem inkompletten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Berufungsklägers zeige in\nden fünf vergleichbaren DNA-Systemen Übereinstimmung. Diese Person\nkönne somit als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden (act. 1/8/4 Akten\nZ). In der Folge liess die Strafuntersuchungsbehörde beim IRM den Beweiswert der sichergestellten Spur berechnen. Das IRM teilte daraufhin im\nSchreiben vom 16. Dezember 2010 mit, dass der Beweiswert ca. 300 Millionen Mal höher sei, wenn man die Spurengeberschaft des Berufungsklägers\nannehme, als wenn man von Spurengeberschaft einer unbekannten mit dem\n- 48 -\n\n"}