{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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August 2013 teilte das FOR in der Folge mit (act. 5.6), dass es folgende Möglichkeiten gebe, dass DNA-haltiges\nMaterial des Berufungsklägers auf die Hülse gelangt sei, wobei theoretisch\n(nicht aber praktisch) auch mehrere Möglichkeiten zutreffen könnten:\n\n1.\n- 44 -\n\nDer Berufungskläger habe vor dem Schuss intensiven Kontakt mit der Patrone gehabt, beispielsweise anlässlich des Einfüllens der Patrone in das Magazin („abspitzen“) und die DNA habe die Hitze des Schusses überlebt. Auch\nwenn diese Möglichkeit zwar eher unwahrscheinlich sei, könne diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden (die Wahrscheinlichkeit sei klein, aber\nnicht Null).\n\n2.\nDie Hülse könnte in einen Bereich mit DNA-haltigem Material des Berufungsklägers gerollt sein. Diese Möglichkeit im Outdoor-Bereich sei kaum vorhanden respektive sehr unwahrscheinlich, insbesondere weil auch kein frisches\nBlut von ihm in diesem Bereich vorhanden war.\n\n3.\nDie polizeilichen Nachtpatrouille habe allenfalls vor Sicherstellung der Hülse\nKontakt mit dem Berufungskläger gehabt, beispielsweise durch die Festnahme, durch Händedruck oder ähnliches. Danach sei, ohne frische Handschuhe anzuziehen, die Hülse durch denselben Polizist sichergestellt worden,\nwodurch DNA-haltiges Material auf die Hülse habe gelangen können.\nDadurch, dass der Polizist die Hülse korrekterweise mit der Kreide umkreist\nund dann fotografiert habe, sei für das FOR ein Hinweis darauf, dass er bezüglich Spurenschutz geschult oder zumindest sensibilisiert sei. Auch das\nFehlen der DNA des Polizisten auf der Hülse zeige, dass er wahrscheinlich\nden direkten Kontakt mit der Hülse vermieden habe.\n\n4.\nDas innere Verpackungsmaterial, in welches die Hülse gelangt sei, hätte mit\nbiologischem Material des Berufungsklägers kontaminiert sein können, beispielsweise, wenn der verwendete Sack zuvor mit Kleidern, Gegenständen\noder den Händen des Berufungsklägers benutzt worden wäre. Im Falle, dass\ndieser Sack zuvor für den Schmauchspurenschutz der Hände verwendet\nworden wäre, hätten ihm jedoch die Ecken abgeschnitten worden sein müssen, was ihn als Transportsack für eine Hülse ungeeignet mache. Normalerweise werden für den Transport vom Asservaten neue Säcke verwendet und\nbeschriftet und es sei für das FOR nicht ersichtlich, weshalb ein bereits verwendeter Sack nochmals hätte verwendet werden sollen.\n\n5.\nIn der Zeit zwischen dem Auspacken der Hülse im KTD Uri und der Abnahme von DNA-haltigem Material ab dieser Hülse könnte die Hülse mit Gegen-\n- 45 -\n\nständen des Berufungsklägers in Kontakt gelangen, zum Beispiel mit den\nvielleicht bereits sichergestellten Kleidern. KTD Beamte seien jedoch speziell\ndarauf geschult, solche Kontakte zu vermeiden. Ihnen sei eine solche Übertragung nur bei stark mit eingetrocknetem Blut kontaminierten Kleidern bekannt, wenn dann bei weiteren Tätigkeiten Blutstaub im Labor entstehe und\nsich auf andere Gegenstände niederschlage.\n\n6.\nEine weitere Möglichkeit wäre eine absichtliche Kontaminierung, worauf das\nFOR aber keine Hinweise habe.\n\nZur weiteren Klärung könnten folgende drei Fragen beitragen:\n\n1.\nFrage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Hatten Sie kurz vor der Sicherstellung der Hülse mit dem Berufungskläger Kontakt und gab es danach eine\nMöglichkeit der Übertragung auf die Hülse?“\n\n2.\nFrage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Welches Behältnis haben Sie für\ndie Sicherstellung der Hülse verwendet und wurde mit demselben Behältnis\nzuvor der Berufungskläger berührt oder seine Utensilien oder Kleider darin\nverpackt und wieder ausgepackt?“\n\n3.\nFrage an den KTD: „Lagen beim Auspacken der Hülse aus dem Behältnis bis\nzur DNA-Spurensicherung ab der Hülse Kleider des Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe, so dass eine Berührung der Hülse mit den Kleidern nicht\nausgeschlossen werden kann?“\n\nFalls alle drei Fragen mit „nein“ beantwortet würden, verbleibe Möglichkeit 1,\ndass tatsächlich einer der seltenen Fälle vorliege, in welchem nach einer\nSchussabgabe auf der Hülse biologisches Material von einer Person vorhanden sei, die vor dem Schuss die Patrone angefasst habe. Falls diese Fragen\nnicht beantwortet werden könnten, könne in den Akten möglicherweise festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt und durch wen der Berufungskläger\nfestgenommen und wann ihm die Kleider abgenommen worden seien. Der\nZeitpunkt wäre zu vergleichen mit den Zeiten, wann die Hülse sichergestellt\nworden sei und wann ab der Hülse im KTD die DNA-Spurensicherung durchgeführt worden sei. Sei der Berufungskläger nach der Spurensicherung ab\n- 46 -\n\nder Hülse in den KTD gelangt, so verbleibe praktisch ebenfalls nur noch die\nMöglichkeit 1.\n\n8.7.6 Das Obergericht hat der Kantonspolizei Uri die durch das FOR vorgeschlagenen Fragen unterbreitet. Mit Vollzugsbericht vom 19. August 2013 (act. 5.7\n- 5.9) wurden die drei gestellten Fragen wie folgt beantwortet:\n\n"}