{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:38", "Checksum": "797ef11d4a20210a045178d807eb6f71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5\nRegeste:\nVersuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft \n\n8.6.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht weiter eine Variante vor, bei der\nsich eine unbekannten Person im Raucherraum (Vorraum) der Nightbar Taverne habe aufhalten können, welche als Schütze in Frage komme. Dazu\nkann auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die zutreffenden Erwägungen in E.\n3.5.9, S.37 des angefochtenen Entscheids verweisen werden.\n- 42 -\n\n8.6.4 Der Berufungskläger argumentiert erneut, dass das fehlende Projektil als klar\nentlastendes Indiz betrachtet werden müsse. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.5.11, S. 38 des angefochtenen Entscheids\nverwiesen werden. Für das Fehlen eines Projektils spricht aus Sicht des\nObergerichts insbesondere die urbane Umgebung am Tatort mit der erhöhten Möglichkeit von Querschlägern.\n\n8.7 Zur DNA-Spur:\n\nDer Berufungskläger macht geltend, dass die am Tatort von der polizeilichen\nNachtpatrouille aufgefundene Patronenhülse mit seiner angeblichen DNA als\nBeweismittel dahinfalle.\n\n8.7.1 Das Obergericht hat in Gutheissung des Beweisergänzungsantrages des\nBerufungsklägers (act. 2.1 in Dossier OG S 13 3) beim Forensischen Institut\nZürich (FOR) (vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen) zusätzliche Abklärungen vorgenommen (act. 5.2., 5.5. und 5.6. in Dossier OG S 13\n3). Ebenfalls wurden auf Antrag des Berufungsklägers die Akten des (eingestellten) Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Polizeibeamten K (Kriminaltechnischer Dienst Uri: KTD) bei der Anschlussberufungsklägerin ediert\n(act. 5.3 in Dossier OG S 13 3).\n\n8.7.2 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte das FOR mit, dass die DNA-Analytik\nim letzten Jahrzehnt so verfeinert worden sei, dass auch nur ganz wenige bis\neinzelne Zellen genügen würden, um eine DNA-Profilbestimmung durchzuführen. In dieser Zeit sei ihnen als schweizerische Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren in Fachkongressen einige wenige Fälle zu Ohren gekommen, in welchen angeblich eine DNA-Profilbestimmung ab Hülsen\nvon verfeuerten Patronen möglich gewesen sei und zwar von DNA-haltigem\nMaterial, welches vor dem Verfeuern auf die Patrone gelangt sei. Sie selbst\nhätten in einigen Fällen (schätzungsweise 20-40 Fälle) ebenfalls Sicherstellungen von allfälligen DNA-Spuren ab Hülsen vorgenommen und zur Auswertung gebracht, ohne jedoch eine verwertbare DNA-Analyse zu erhalten.\nSie hätten aber Versuche mit absichtlich durch humanen Speichel kontaminierten Patronen durchgeführt und festgestellt, dass ein Überleben der DNA\nwährend der Schussabgabe nur bei starker Kontamination möglich sei. Andere Kantone hätten angeblich Erfolge in der Fallarbeit verzeichnen können.\nDem FOR sei je ein Fall aus Bern und Basel-Stadt bekannt, wobei einer der\nbeiden Fälle eine mögliche nachträgliche Kontamination sein könnte. Wenn\nder Berufungskläger behauptet, das sei in der schweizerischen und europäi-\n- 43 -\n\nschen Kriminalgeschichte noch nie vorgekommen, ist dies nicht zutreffend.\nDas Thema DNA ab Hülsen (von Personen, die mit der Patrone vor dem Verfeuern Kontakt hatten) werde ab und zu bei Fachtagungen und Fällen besprochen. Es seien jedoch keine (weiteren) Fälle oder Studien dazu bekannt.\n\n8.7.3 Das Vorbringen des Berufungsklägers, die DNA werde beim Verschiessen\naufgrund der Hitzeentwicklung unweigerlich zerstört, ist nicht zutreffend.\nWenn in der Schweiz auch nur wenige konkrete Fälle bekannt sind, bestätigt\ndoch das FOR, dass die DNA auf der Hülse bei einer starken Kontamination\nüberleben kann. Das FOR hat diese Untersuchung nur mit Speichel durchgeführt. Daraus aber zu schliessen, dies würde mit Schweiss, Blut oder einem\nanderen Körpersaft nicht auch funktionieren, ist falsch.\n\n8.7.4 Auf entsprechende Ergänzungsfragen des verfahrensleitenden Vorsitzenden\nder Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hin, teilte das FOR mit einem\nweiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 mit (act. 5.3), dass man sagen könne,\ndass Kontaminationen von Spurenmaterial hauptsächlich durch Körperflüssigkeiten von verletzten Personen passieren würden. Weiter seien auch das\nReden ohne Mundschutz über Spurenmaterial sowie das ungeschützte Anfassen von solchem Material durch Beteiligte, Unbeteiligte, Rettungskräfte\nund andere Personen eine häufige Kontaminationsquelle. Nur in Ausnahmefällen erfolge die Kontamination durch das Spurensicherungs- und Laborpersonal, da diese Personen in der Regel auf die kontaminationsfreie Arbeit geschult seien. Weiter könne auch eine Kontamination der hinfallenden und rollenden Hülse von bereits herumliegenden DNA-haltigem Material (Hautschuppen, Körpersäfte usw.) passieren, jedoch weniger häufig und eher selten im Outdoor-Bereich. Es sei ihnen im vorliegenden Fall keine Kontamination bekannt.\n\n"}