{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Der Riss sei nach dem Schussabgabe entstanden, als Folge\ndes sich in Deckungbringens.\n- 40 -\n\n8.4.7 Bei den Aussagen des Berufungsklägers, die Nightbar Taverne nicht bis\nnach draussen verlassen zu haben, geht die Vorinstanz davon aus, dass es\nsich vorwiegend um Schutzbehauptungen handelt (E. 3.5.4, S.31 im angefochtenen Entscheid). Diesen Ausführungen kann das Obergericht beipflichten.\n\nGestützt auf die Aussagen des Privatklägers ergänzt durch die Aussagen der\nAuskunftspersonen ist das Obergericht zur festen Überzeugung gelangt,\ndass der Berufungskläger dem Privatkläger bis nach draussen gefolgt ist.\n\n8.5 Zudem ist das Obergericht auch zur Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger der Schütze war und einen gezielten Schuss in Richtung des\nPrivatklägers abgegeben hat. Die gerichtliche Überzeugung stützt sich dabei\nauf die Aussagen des Privatklägers. Verschiedene Auskunftspersonen haben\nzudem den Knall des Schusses gehört und diese Wahrnehmung gegenüber\nden Untersuchungsbehörden bestätigt. Die ausgerückte Nachtpatrouille der\nKantonspolizei Uri hat vor der Nightbar Taverne zudem eine Patronenhülse\ngefunden, auf der eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, welche mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit auf den Berufungskläger als Spurengeber hindeutete.\nWie nachfolgend aufgezeigt wird, konnten die Einwände des Berufungsklägers betreffend die DNA-Spur und des angeblich falschen Schmauchs die\nÜberzeugung des Obergerichts bezüglich der Sachverhaltsfeststellung weder\nerschüttern noch mehr als theoretische Zweifel aufkommen lassen.\n\n8.6 Zu den Varianten des Berufungsklägers\n\n8.6.1 Der Berufungskläger bringt zahlreiche (mehr oder weniger detailliert begründete) Sachverhaltsvarianten vor. Das Obergericht hat sich mit diesen Varianten sowie mit eigenen Varianten im Rahmen der Beratung eingehend auseinandergesetzt. Dabei liess sich das Obergericht im Wesentlichen davon leiten, dass Sachverhaltsvarianten einen minimalen Bezug zur Beweiserhebung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder zu derjenigen im\nBerufungsverfahren haben müssen. Zudem müssen die Varianten einer ersten Plausibilisierung standhalten. Das heisst, sie müssen nicht schon aufgrund von Ergebnissen aus dem Beweisverfahren oder aufgrund von Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin als theoretisch zwar denkbar, aber\nvorliegend praktisch unmöglich erscheinen. Diesen Aspekt hat die An-\n- 41 -\n\nschlussberufungsklägerin in ihrem zweiten Vortrag unter dem Titel „Wilde\nSpekulationen“ aufgegriffen.\n\nDaraus ergibt sich für die Begründungsanforderungen in diesem Urteil, dass\nnicht nur, aber vor allem jene Varianten in den Erwägungen aufgegriffen\nwerden, bei denen ein Bezug zum Beweisergebnis hergestellt werden kann\nund einer ersten Plausibilisierung standhalten. In diesem Sinne werden nachfolgend noch einige vom Berufungskläger vorgebrachte Sachverhaltsaspekte\ngewürdigt.\n\n8.6.2 Der Berufungskläger bringt erneut vor, dass das Treffen des Berufungsklägers mit dem Privatkläger im Restaurant Fisch gegen die Täterschaft des Berufungsklägers spreche. Dazu kann auf E. 3.5.4, S. 31 unten und S. 32 oben\ndes angefochtenen Entscheids sowie auf E. 8.4.3 vorstehend verwiesen\nwerden. Geht man in diesem Zusammenhang, wie vom Berufungskläger behauptet, davon aus, dass der Privatkläger bei der Befragung durch die Polizei falsch ausgesagt habe, so ist aus Sicht des Obergerichts ungewöhnlich,\ndass der Privatkläger seine Aussage nicht zurückgenommen oder wenigstens relativiert hat. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger seine belastenden Aussagen nachweislich nicht zurückgezogen oder dementiert hat.\nGeht man davon aus, dass der Privatkläger nicht falsch ausgesagt hat, so\nsind dennoch Gründe für das Treffen im Fisch vorstellbar. Aufgrund der Lebenserfahrung des Privatklägers als Fremdenlegionär erscheint es durchaus\nnicht ausgeschlossen, dass er sich ein paar Tage später nicht scheut, mit\ndem Berufungskläger an einen Tisch zu sitzen und ein Gespräch zu führen.\nDaher wertet das Obergericht dieses Treffen nicht klarerweise als für den Berufungskläger entlastend, sondern zieht beide Möglichkeiten in Betracht und\nwertet diese im Zusammenhang mit den weiteren Indizien und Beweisen.\n\nIn diesem Zusammenhang kann noch bezüglich des Telefonats des Berufungsklägers an seinen damaligen Rechtsvertreter auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.4, S. 32 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.\n\n"}