{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Januar 2010 seien aufgrund dieser fünf Monate\nspäter eingetretenen (und nur möglicherweise bestehenden) Alkoholhalluzinose nicht glaubwürdig, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden.\n\nEine Alkoholhalluzinose tritt typischerweise innerhalb von 48 Stunden nach\nAbsetzen oder Reduktion des Alkoholkonsum ein (Michael Soyka, Psychotische Störungen durch Alkohol, in Nervenheilkunde 8/2009 [Hrsg.,Schattauer\nGmbH, Verlag für Medizin und Naturwissenschaften,Stuttgart], S. 534), mithin nicht während des Alkoholrausches selbst, sondern während des Alkoholentzugs. Alkoholhalluzinosen äussern sich hauptsächlich in akustischen Halluzinationen. Optische Halluzinationen können hinzutreten, sind aber deutlich\nseltener (Michael Soyka, a.a.O., S. 533 f.). Bei solchen alkoholbedingten optischen Halluzinationen werden gewöhnlich kleine Objekte halluziniert, sogenanntes „Weisse-Mäuse-Sehen“ (Josef Schöpf, Psychiatrie für die Praxis, Mit\nICD-10-Diagnostik, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2003, S. 75). Im Gegensatz zu\nden soeben beschriebenen Begleiterscheinungen beim Alkoholentzug sind\noptische Halluzinationen bei hohem (bestehendem) Blutalkoholwert zwar\ntheoretisch nicht ausgeschlossen, aber sehr selten. Solche illusionären Verkennungen, Halluzinationen und Wahnideen können bei einem sogenannten\npathologischen Rausch vorkommen, welcher nur von kurzer Dauer (einige\nMinuten) und ein äusserst seltenes Ereignis ist. Der pathologische Rausch\nendet in Schlaf und Amnesie für das Vorgefallene (Josef Schöpf, a.a.O., S.\n68). Die alkoholbedingten (nicht entzugsbedingten) Sinnesbeeinträchtigungen sind im Normalfall aber quantitativer Natur, das heisst sie können das\nSehfeld einschränken bis hin zu komatösen Zuständen (Filmriss) führen.\n\n8.4.5 Aufgrund der bei der Untersuchung vom 4. Januar 2010 festgestellten Leberwerte und des gemessenen Alkoholgehalts in der Nacht der Schussabgabe auf ihn, ist wohl davon auszugehen, dass der Privatkläger Alkoholiker ist\n(dafür, dass er am 4. Januar 2010 Drogen genommen hätte, befinden sich in\nden Akten keine Hinweise). Trotz des hohen Alkoholgehalts konnte er gemäss Polizeiprotokoll der Befragung der Polizei folgen und klare Aussagen\n- 39 -\n\nzu Protokoll geben. Aussagen, die mit denjenigen des Berufungsklägers\n(\"Drecksack\" anlässlich des Streits in der Bar) und den Auskunftspersonen\n(F bezüglich Schilderung der Tat nach der Schussabgabe, J bezüglich des\nStreits in der Bar) in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Der Privatkläger hat an der ersten Einvernahme kurz nach der Tat, wie auch anlässlich\nsämtlicher weiteren Einvernahmen (auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme) bestätigt, dass er den Berufungskläger erkannt und gesehen habe, wie er einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben habe. Bereits der hohe Blutalkoholgehalt des Privatklägers während der ersten Befragung und während des Zeitpunkts der Schussabgabe lassen das Auftreten\nvon entzugsbedingten optischen Halluzinationen als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Des Weiteren wäre die Annahme, der Kläger hätte möglicherweise einen äusserst selten vorkommenden pathologischen Rausch gehabt – bei welchem Halluzinationen und Wahnvorstellungen ebenfalls nur\nvereinzelt auftreten – wirklichkeitsfern. Dies umso mehr, als sein von der Polizei bei der ersten Einvernahme beobachtetes Verhalten keinerlei Anhaltspunkte ergeben hatte, dass bei ihm optische Halluzinationen vorgelegen hätten. Zudem konnte sich der Privatkläger noch an das Geschehene erinnern,\nwas ebenfalls einem pathologischen Rausch widerspricht, endet dieser doch\n(gewöhnlich) in Schlaf und Amnesie. Werden ferner bei alkoholbedingten optischen Halluzinationen üblicherweise kleine Objekte („Weisse-Mäuse-\nSehen“) wahrgenommen, scheint es ohnehin nicht dem Krankheitsbild einer\nalkoholbedingten optischen Halluzination zu entsprechen, wenn eine einzige,\nbestimmte Person und deren Handlung klar und deutlich erkannt und wahrgenommen worden ist. Es ist somit praktisch ausgeschlossen, dass der Privatkläger in diesem Zeitraum an alkoholentzugsbedingten oder an sehr selten auftretenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen gelitten hat. Den\nAussagen des Privatklägers jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil er\nfünf Monate später in Untersuchungshaft Entzugserscheinungen vom Alkohol\nhatte, ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen kann das Obergericht\nnicht davon ausgehen, dass der Privatkläger entgegen seinen klaren Aussagen eine andere Person als den Berufungskläger gesehen hat.\n\n"}