{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Vorliegend ist mit anderen Worten\nfestzuhalten, dass die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen\nnur dann nicht verwertet werden dürften, wenn keine anderen Beweise wie\nSachbeweise (Tatwaffe, Patronenhülse, DNA auf Patronenhülse) oder keine\ndirekten Personenbeweise (Zeugenaussage des Privatklägers) - worauf\nnachfolgend noch einzugehen ist – vorhanden wären. Dann dürfte man nicht\nnur auf diese Aussagen abstellen. Zudem betreffen die Beo-bachtungen dieser Personen nicht direkt die strafrechtlich relevante Tat, sondern Beobachtungen von vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände. Damit sind diese Beobachtungen grundsätzlich schon weniger wesentlich\nfür den Schuldspruch als direkte Beobachtungen der Tat, bei denen die Anforderungen betreffend Konfrontation höher zu gewichten sind und vorliegend bezüglich der Aussagen des Privatklägers auch vollumfänglich eingehalten worden sind (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in\nAkten Z]).\n\nDamit sind aus Sicht des Obergerichts ausreichend kompensierende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vorhanden und die nicht konfrontierten Aussagen der Auskunftspersonen in diesem Sinne auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.\n\nDaher kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Bundesgericht\nund vom EGMR vorgegebenen Grundsätze eingehalten worden sind. Ein\nVorwurf, die Strafbehörden hätten durch den Verzicht auf eine weitere Befragung unter Konfrontation mit der Möglichkeit von ergänzenden Fragen an\nBelastungszeugen den Grundrechtsanspruch des Berufungsklägers auf\nDurchführung eines fairen Verfahrens verletzt, ist unbegründet. Das Obergericht erachtet deshalb die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J\n(insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als vollumfänglich verwertbar.\n\n8.4 Zu den Aussagen des Privatklägers:\n- 37 -\n\n8.4.1 Bei der Sachverhaltsschilderung betreffend dem Aufenthalt des Privatklägers\nin den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 innerhalb der Nightbar Taverne decken sich die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers\nweitgehend.\n\n8.4.2 Bezüglich dem Sachverhalt nachdem der Privatkläger die Nightbar Taverne\nverlassen hat, bestehen unterschiedliche Aussagen. Der Berufungskläger\ngibt an, dem Privatkläger kurze Zeit später bewaffnet gefolgt zu sein, die\nNightbar Taverne dabei jedoch nicht verlassen, sondern lediglich die Türe\nverriegelt zu haben, so dass niemand mehr reinkommen konnte (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom\n14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]). Der Privatkläger macht demgegenüber\nmehrere Male geltend, sich sicher zu sein, dass der Berufungskläger ihm vor\ndie Taverne gefolgt sei sowie auf ihn mit einer Waffe gezielt und geschossen\nhabe (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act.\n2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).\n\n8.4.3 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann auf die\nAusführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.5, S. 30 – 33)\nverwiesen werden. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zutreffend festgehalten, dass es keine Gründe gibt, wieso der Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers,\nder Privatkläger habe seine Aussagen zurücknehmen wollen, konnte nicht\nverifiziert werden. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers macht\nder Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen geltend, dass selbst die Anschlussberufungsklägerin in einem anderen Verfahren gegen den Privatkläger (Drogenfall) diesem ebenfalls nicht geglaubt habe und ihn deswegen für teures Geld habe begutachten lassen. Hierzu ist\nfestzuhalten, dass der Privatkläger nicht für teures Geld begutachtet worden\nist, um seine Glaubwürdigkeit als Zeugen zu klären. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass die psychiatrische Untersuchung auf Wunsch des Untersuchungsgefängnisses Stans zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit\nin Auftrag gegeben worden ist (act. 8/7/3 S. 1 in Akten Z). Der Privatkläger\nhatte in der Untersuchungshaft gesundheitliche Probleme. Es existiert kein\nGutachten, wie vom Berufungskläger behauptet. Dafür liegt der Bericht von\nDr. med. Andreas Frei, Luzerner Psychiatrie, vom 10. August 2010, vor, woraus zu entnehmen ist, dass beim Privatkläger am 28. Mai 2010 (Zeitpunkt\nder psychiatrischen Untersuchung) keine konkreten Hinweise für einen Missbrauch von Betäubungsmitteln gefunden werden konnten. Gemäss dem Be-\n- 38 -\n\n"}