{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den\nStrafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch\nVerweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung\nvon Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig\nvorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.\nAuf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden.“\nAbschliessend stellt sich allenfalls noch die Frage, ob das Obergericht von\nsich aus gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht, eine weitere Befragung\nder Auskunftspersonen unter Konfrontation hätte durchführen müssen. Vorliegend wurde der Berufungskläger jedoch während des gesamten Strafverfahrens professionell amtlich verteidigt. Dies reduziert die richterliche Fürsorgepflicht in weitem Masse. Zudem hat der Berufungskläger, aus welchen\nGründen auch immer, selbst auf einen entsprechenden Antrag verzichtet.\nDaher sah das Obergericht auch gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht\nkeine Veranlassung von sich aus eine weitere Befragung anzuordnen. Damit\n- 35 -\n\nist erhellt, dass dem Berufungskläger hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist.\n\n8.3.4.4 Zur sorgfältigen Prüfung der Aussagen:\n\nDas Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit der Aussagen neben der\nMöglichkeit der hinreichenden Stellungnahme die sorgfältige Prüfung der\nAussagen. Die Aussagen wurden denn auch durch das Obergericht nochmals sowohl in der Prozessvorbereitung als auch während den Beratungen\nmit der erforderlichen Sorgfalt geprüft.\n\n8.3.4.5 Zur Bedeutung der streitigen Aussagen:\n\nZum vom Berufungskläger erwähnten Beschluss des Obergerichtes des Kantons Uri (OG S 11 11 - 13 vom 29. August 2012) ist als wesentlicher Unterschied zum vorliegend interessierenden Fall festzuhalten, dass damals einerseits ein Verteidigerwechsel zwischen dem erstinstanzlichen und dem\nRechtsmittelverfahren stattgefunden hatte, und dass andererseits insbesondere die damalige (nichtkonfrontierte) Belastungszeugin die einzige Hauptbelastungszeugin war, ohne dass weitere direkte Beweise oder Indizien vorhanden gewesen wären. Der damalige Sachverhalt unterscheidet sich damit\nin den für die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen entscheidenden Elementen und kann daher vorliegend nicht als einschlägig herangezogen werden.\n\nVorliegend stützt sich der Schuldspruch entscheidend auf die Aussagen des\nPrivatklägers sowie auf die DNA-Spur und nicht entscheidend auf die fraglichen Aussagen. Ein Beweismittel hat nur entscheidende Bedeutung, wenn\ndieses für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder besonders massgeblich ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass\nder Konfrontationsanspruch nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen\nZeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also\nden einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 481, E.\n2.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind jedoch die belastenden Aussagen des\nPrivatklägers und die DNA-Spur entscheidwesentlich. Die hier in Frage stehenden Aussagen stellen nicht einen wesentlichen Beweis dar. Die befragten\nPersonen, wie beispielsweise F, haben zwar Aussagen gemacht, die im\nRahmen der Beweiswürdigung das Gesamtbild unterstützen oder ergänzen.\nDiese Aussagen sind jedoch für sich allein nicht wesentlich für den Schuldspruch. Damit entspricht die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem\n- 36 -\n\n"}