{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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Zudem wurde bei dieser Praxis vorausgesetzt, dass der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen\ndurfte (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen) und dass die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, das heisst das Gericht\nvorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen\ndes Zeugen vor Gericht sicherzustellen. (vgl. dazu 6B_510/2013 vom\n03.03.2014 E. 1.3.2, zweiter und dritter Abschnitt).\n\nDie Fälle, welche die Ausgangsbasis für diese Praxis bildeten, unterscheiden\nsich wesentlich in einem Punkt zum vorliegenden Fall. Das Unterbleiben der\nKonfrontation beruht vorliegend auf dem (nachfolgend eingehend dargeleg-\n- 33 -\n\nten) Verzicht des Berufungsklägers. Daher ist diese Praxis nicht vorbehaltlos\nauf den vorliegenden Fall anzuwenden.\n\n8.3.4.2 Zur analogen Anwendung der Grundsätze:\n\nDas Obergericht prüft nachfolgend, ob die vom Bundesgericht und dem\nEGMR entwickelten Grundsätze bei analoger Anwendung auf den vorliegenden Fall eingehalten sind. Anzumerken ist, dass die Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensgarantien vorliegend durch den (nachfolgend dargelegten) Verzicht des Berufungsklägers auf eine Befragung mit Konfrontationsrecht erheblich reduziert wird und kompensierende Faktoren folglich nicht im\ngleichen Umfang vorhanden sein müssen, wie bei den vom Bundesgericht\nund EGMR zu beurteilenden Fällen.\n\nDie Grundsätze aus der oben aufgeführten Rechtsprechung verlangen also,\ndass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung\nnehmen konnte (nachfolgend E. 8.3.4.3) und dass ausreichend kompensierende Faktoren vorhanden sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf\nein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten, insbesondere dass die Aussagen sorgfältig geprüft werden (nachfolgend E. 8.3.4.4) und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf\nabstützt, das heisst dem streitigen Zeugnis nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (nachfolgend E. 8.3.4.5).\n\n8.3.4.3 Zur hinreichenden Möglichkeit zur Stellungnahme:\n\nDer in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten,\nden Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des\nRechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende\nZeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende\nGelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen\nzu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer\nAussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die\nProbe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem\nder Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren\nVerfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_251/2012 vom\n02.10. 2012 E.2.3.2; je mit Hinweisen).\n\nEs erfolgte bisher keine direkte Konfrontationseinvernahme betreffend der\nAussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J, anlässlich welcher der\n- 34 -\n\nBerufungskläger die Aussagen hätte in Zweifel ziehen, die Glaubwürdigkeit\nder Aussagen prüfen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Der Berufungskläger wurde jedoch mit dem Inhalt der Aussagen, sowohl anlässlich\ndes Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, als auch im Verfahren vor\nVorinstanz konfrontiert. Er hatte jeweils Gelegenheit weitere Beweisanträge\nzu stellen (s. act. 6/177/1 in Dossier Nr. 12 zum Untersuchungsverfahren\nsowie VI-act 01.08: Vorladung vom 25.07.2012 für Verhandlung vor Vorinstanz), insbesondere auch eine nochmalige Befragung der Auskunftspersonen zu verlangen, mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen. Auf\ndiese Möglichkeit hat der Berufungskläger beide Male in Kenntnis der Befragungsprotokolle (stillschweigend) verzichtet. Auch im Berufungsverfahren vor\nObergericht hat der Berufungskläger keinen Antrag auf Befragung einer bisher nicht konfrontierten Auskunftsperson gestellt, obwohl die Vorinstanz explizit auf die Aussagen der nicht konfrontierten Personen Bezug nahm und\ndieses Thema von allen Parteien in ihren Parteivorträgen thematisiert wurde.\n\n"}