{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2013-OG-S-13-3-und-O_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7792", "Checksum": "187cdd3dd8e68b8dcfdc7043da708858"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versuchte Tötung, evt. 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In der Regel dürfen\nAussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten nur dann zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet\nwerden, wenn eine Konfrontation stattgefunden hat und die vor der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen der beschuldigten Person bekannt\nwaren.\n\nDieser Anspruch auf kontradiktorische Beweisabnahme besteht jedenfalls\nimmer dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder\nausschlaggebende Bedeutung zukommt. Unterblieb eine Konfrontation, so\ndürfen frühere Aussagen der Zeugen oder Mitangeschuldigten jedoch verwertet werden, sofern die beschuldigte Person zu den sie belastenden Vorbringen hinreichend Stellung nehmen konnte und zwar muss dies auch dann\n- 31 -\n\ngelten, wenn die früheren Aussagen die einzigen Beweismittel bilden. Der\nbeschuldigten Person muss aber Gelegenheit geboten werden, in die Protokolle Einsicht zu nehmen, allenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen\noder die Zeugen nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nochmals anhören\nzu lassen. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen,\nmuss sodann nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts formgerecht\nund rechtzeitig geltend gemacht werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,\n§ 55 N. 6 und 6a)“.\n\nDie Vorinstanz führte weiter aus, dass in casu einerseits zu berücksichtigen\nsei, dass durch die erwähnten, befragten Personen keine unmittelbare, konkrete Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) erfolgt sei,\nzumal keine dieser Personen ausgesagt habe, die beschuldigte Person (der\nBerufungskläger) sei es gewesen, die einen Schuss abgegeben habe, sondern alle hätten lediglich, die vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände geschildert. Mit den wesentlichen Aussagen, die allenfalls mittelbar eine Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) darstellen könnte, sei die beschuldigte Person (der Berufungskläger)\ndurch die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) konfrontiert\nworden, indem ihr diese anlässlich diversen Einvernahmen vorgehalten worden seien und sie sich dazu habe äussern können. Mit Z (dem Privatkläger),\nder die beschuldigte Person (den Berufungskläger) als einziger unmittelbar\nund konkret der Schussabgabe belaste, sei sodann eine Konfrontationseinvernahme erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen der genannten, befragten Personen weder die einzigen noch die ausschlaggebendsten Beweismittel darstellen würden, sondern vielmehr neben dem\nSachbeweis der aufgefundenen Patronenhülse und dem Sachbeweis einer\nDNA-Spur stehen. Überdies habe die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) vor Abschluss der Untersuchung und nachdem die beschuldigte Person (der Berufungskläger) beziehungsweise ihr Verteidiger Einsicht in sämtliche Akten erhalten hatten, die Möglichkeit gewährt, Beweisergänzungsanträge zu stellen.\nDiese Möglichkeit sei der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) beziehungsweise ihrem Verteidiger auch vom Gericht nochmals gewährt worden. Seitens der beschuldigten Person (des Berufungskläger) seien keine\nnochmaligen Einvernahmen der genannten, befragten Personen unter Gewährung des Teilnahmerechts verlangt worden.\n\nAufgrund dieser Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen von F,\nG, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als voll-\n- 32 -\n\numfänglich verwertbar. Diese im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der\nVorinstanz werden nachfolgend ergänzt, teilweise wiederholt und präzisiert.\n\n8.3.4.1 Zu den Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):\n\nDas Obergericht prüft, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bezüglich des Rechts auf ein faires Verfahren im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit nichtkonfrontierten, belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die\nAussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein\ndarauf abstützt. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in einem neuen Urteil erst kürzlich wiederum bestätigt (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014\nE. 1.3.2 mit Hinweise auf die entsprechenden Grundsatzurteile). Weiter kann\nnach der neueren Rechtsprechung des EGMR ein streitiges Zeugnis von\nausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben\nsind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die\nÜberprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGE\na.a.O., E.1.3.2 dritter Abschnitt mit Hinweisen).\n\n"}